Für Auslandsgesellschaften ist eine im Österreichischen Handelsregister eintragungsfähig. Selbstverständlich können auch heimische "Tochtergesellschaften" als Inhaber von Handelsrechten genutzt werden. Achtung: Die Gewerbemeldung muss von dem Unternehmen vorgenommen werden, in dessen Name und auf dessen Konto die Geschäftstätigkeit ausgeübt wird. Wenn z. B. Bestellungen für ein Unternehmen entgegengenommen und in seinem Auftrag abgerechnet werden, muss das Geschäft für das Unternehmen und nicht für einen Aktionär oder geschäftsführenden Direktor deklariert werden.
Im Falle von Unternehmen, die gewerberechtlich tätig sein können, muss die Handelsregistrierung daher immer auf den Namen der Firma erfolgen! Die folgenden Unternehmen dürfen nicht Inhaber von gewerblichen Schutzrechten sein: Firma (auch: Erwerbsgesellschaft) Zivilrecht (GesbR), stillschweigende Partner. Im Folgenden wird die kommerzielle Abdeckung dieser Unternehmen im Detail dargestellt. Unabhängig davon, ob es sich um einen Einzelkaufmann oder ein "handelsrechtsfähiges" Unternehmen handelt: Eine Handelsregistrierung ist nur dann rechtlich wirksam, wenn der (zukünftige) Gewerbetreibende die Voraussetzungen für den Erhalt einer Gewerbescheine, d.h. die allgemeinen und personellen Voraussetzungen (Einzelkaufmann: Eigene Lizenz, d.h. in der Regel 18 Jahre alt; Unternehmen: Rechtsbeständigkeit; beides: keine Ausschlussgründe, evtl. Qualifikationsnachweis, etc.) für die Ausübung des Handels erfüllen.
Registrierte Partnerschaften, Körperschaften und andere Rechtspersonen (z.B. Kooperativen, Verbände, etc.) brauchen immer einen passenden handelsrechtlichen Unternehmer, um ein Gewerbe registrieren (und ausüben) zu können. des geschäftsführenden Direktors zur Registrierung eines Unternehmens. Mangels anderer Voraussetzungen, vor allem des Eigentumsrechts, kann eine Gewerbescheine nur in Ausnahmefällen im Rahmen einer Vererbung (z.B. aufgrund eines Fortsetzungsrechts oder als Vererbung von mehr als 50% eines Gewerbes) erteilt werden.
Wann kann ein Unternehmen (juristische Person) ein Gewerbe eintragen? Ein eingetragenes Unternehmen (OG, KG), eine Körperschaft (GmbH, AG) oder eine andere natürliche Personen können einen Handel nur dann registrieren, wenn er als natürliche Personen in Übereinstimmung mit den für ihn geltenden Vorschriften gegründet wurde. Dies ist bei den oben genannten Unternehmen der Falle, wenn sie im Handelsregister eingetragen sind.
Konkret heißt das: alle Unternehmen und Kooperativen, die gewerberechtlich handelbar sind: Sie können einen Handel erst dann registrieren, wenn er im Handelsregister eingetragen ist. Gesellschaftsbürgerlichen Rechts: Für die Gewerbeaufsicht (nicht aber für das Finanzamt) ist die GesbR rechtsunwirksam. Wenn ein Unternehmen im Auftrag und für fremde Rechnung betrieben werden soll, müssen alle für den Geschäftsbetrieb notwendigen Gewerke von allen Aktionären selbst eingetragen werden (z.B. Baufachhandel - Gewerbeschein, Baufachhandel - Baumeisterprüfung).
Stumme Gesellschaft: Dies erscheint nicht nach aussen. Das Handelsregister darf daher nur von dem nach aussen erscheinenden Unternehmen (natürliche Personen, Unternehmen, etc.) geführt werden. Die Teilnahme in Gestalt von selbständigen Werkleistungen - also nicht (nur) in Gestalt von Einlagen - ist als Aktivität einer GesbR zu bewerten, eine Gewerbeschein ist daher für diesen Teilnehmer ergänzend notwendig.
Da es in diesem Fall kein dauerhaftes Geschäft gibt, reicht es aus, wenn der jeweilige ARGE-Teilnehmer eine Gewerbeerlaubnis hat, um die Durchführung seines Leistungsanteils am gesamten Projekt zu übernehmen. Der Gewerbeschein ist das Recht, gewerbliche Aktivitäten auszulösen. Es ist gerechtfertigt, dass ein Gewerbetreibender, der zum jetzigen Datum keinen Gewerbeschein hat, einen Handel registriert.
Der Gewerbeschein gilt für alle Gewerke einschließlich der Leistungsschutzrechte. Mit der Registrierung (für regulierte Geschäfte) oder der Darstellung (für Freihandel) von weiteren Geschäften wird der Gewerbeschein verlängert. - für regulierte Geschäfte sind wie bisher zu melden; - für Freihandel nur zu melden. Die kommerzielle Lizenz wird um beide Prozesse verlängert. Weil das Bestehen von Gewerbescheinen nicht vorgesehen ist, ist nicht klar, ob Gewerbescheine auch für vorhandene Gewerbescheine erteilt werden.
Neben der oben genannten Meldung ist dies anstelle der Meldung von Bedeutung, da die Gewerbescheine bei der Verletzung von Leistungsschutzrechten bevorzugt werden, weil sie zunächst nur benachrichtigt und nicht unverzüglich bestraft werden. Eine Gleichbehandlung der bestehenden Gewerbescheine ist aus konstitutionellen Gründen zu bekräftigen.