Vorsicht Online-Shops: Kein Bioprodukt darf ohne Zertifikat in den Handel kommen.
Deshalb werden Bio-Produkte einer strikten ökologischen Kontrolle unterzogen. Ausgenommen hiervon sind Einzelhändler, die Bio-Produkte unmittelbar (!) an die Verbraucher vertreiben. Längst war es kontrovers, ob diese Ausnahmeregelung auch für Onlinehändler gelten würde, die Bio-Produkte ausstellen. Mit der EG-VO 834/07 wird jeder Entrepreneur in der Distributionskette von Bioprodukten einem strikten Kontroll- und Zertifizierverfahren unterzogen.
Wenn der Entrepreneur die hohen Ansprüche an Bio-Produkte erfüllte, erhielt er eine Zertifikation und kann seine Erzeugnisse nun als "Bio" auszeichnen. Gemäß 3 Abs. 2 ÖLG sind Unternehmen, die ihre Erzeugnisse "direkt" an den Verbraucher abgeben, von einer strikten Bio-Kontrolle ausgenommen, wenn sie beispielsweise die Erzeugnisse nicht selbst produzieren oder aus einem Drittstaat einführen.
Zum Teil wurde behauptet, dass Online-Händler ihre Bioprodukte auch "direkt" an die Konsumenten verkaufen. Andererseits waren andere der Meinung, dass der Online-Handel die Ausnahme in § 3 Abs. 2 ÖLG nicht in Anspruch nehmen könne. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2017 (C-289/16) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass der Online-Handel die Ausnahme nicht in Anspruch nehmen kann.
Dies ist im Online-Handel jedoch derzeit nicht der Fall. "Im Gegenteil, "direkt" bedeutet, dass der Kauf in der gleichzeitigen Präsenz des Händlers oder seines Vertriebsmitarbeiters und des Letztverbrauchers erfolgt. Online-Händler, die Bioprodukte verkaufen, können sich den strikten Bio-Kontrollen nicht entziehen. Im Unterschied zum Stationärhandel können sie sich nicht auf die Ausnahmeregelung des 3 Abs. 2 ÖLG stützen.
Claim Die Zuschlagskriterien gehen weit über das hinaus, was das Gesetz vorschreibt. Auf der Grundlage neuer Ergebnisse und Normen werden die Anforderungen des Zeichens aufbereitet. Das Kriterium des Zeichens ist so ausgelegt, dass es wesentliche Optimierungen im Hinblick auf den Geltungsbereich des Zeichens ermöglicht (ökologische, gesundheitliche, gesellschaftliche, technologische, kulturelle Anforderungen, etc.). Das Einhalten der Zuschlagskriterien wird von einer unabhängigen und klar identifizierbaren Instanz überwacht.
Steuerung Klare, überprüfbare Zuschlagskriterien mit einem klaren Verweis stehen zur Verfügung. Das Einhalten der Zuschlagskriterien wird lückenlos überwacht. Ist die Vergabe des Zeichens zeitlich begrenzt, werden Verlängerungen nur nach erneuter Überprüfung der Erfüllung der Gewährungskriterien gewährt. Im Falle von Verletzungen der Gewährungskriterien wird innerhalb einer vertretbaren, handhabbaren Zeit eine Berichtigung verlangt; erforderlichenfalls werden weitere Strafen verhängt, bis das Label zurückgezogen wird.
Ausschreibungskriterien, Ausschreibungs- und Überwachungsverfahren werden in verständlicher und verständlicher Form erfasst, publiziert und für die Konsumenten unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Der Schriftzug des Etiketts ist so konzipiert, dass er nicht mit einem anderen Symbol zu verwechseln ist. Sie ist ein forderndes Etikett, das einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Ökologie im Bereich des Anbaus und der Weiterverarbeitung von Lebensmitteln leistet.
Der Anteil der Komponenten der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die in der Schweiz hergestellt werden, muss zu 95 Prozentpunkten aus biologischem Anbau sein. Das Kriterium für die Verleihung des Gütesiegels wird von unabhängiger Seite gemeinsam entwickelt und das Vergabeverfahren ist durchsichtig. Verletzt ein Etikettennehmer die Gewährungskriterien des Etiketts, werden ihm Strafen verhängt. Das Bio-Siegel wird vom BMEL (Bundesministerium für Lebensmittel und Landwirtschaft) herausgegeben.
Der vorgesehene Gebrauch des Gütesiegels ist der BLE mitzuteilen. Das seit 2001 vergebene Label hat zum Zweck, den ökologischen Landbau durch klare Regelungen zu erproben. Für das EU-Bio-Logo gilt das gleiche Kriterium. Danach reicht es aus, für jedes registrierte Erzeugnis ein Probenetikett mit dem Bio-Siegel und der Nr. der Prüfstelle, die den letzen Verarbeitungsschritt zertifiziert hat, an das Bundesamt für Land- und Lebensmittel zu versenden.
Das EU-Bio-Logo unterliegt der EG-Öko-Verordnung. Jeder Etikettennehmer wird zumindest einmal im Jahr von einer neutralen und staatlichen Prüfstelle überprüft. Bei den Prüfstellen in Deutschland handelt es sich um vom Bundesamt für Land- und Ernährungswirtschaft zugelassene und von den Aufsichtsbehörden der Länder überwachte Privatunternehmen. Labelinhaber, die gegen die EG-Gesetzgebung zum biologischen Anbau verstossen, werden an Bedingungen geknüpft.