Allergene in Lebensmitteln Kennzeichnung

Lebensmittelallergiekennzeichnung Allergene

Heutzutage ist es für Lebensmittelhersteller unerlässlich, ihre Kunden mit allen notwendigen Informationen über ihre Produkte zu versorgen. Was sind die deklarationspflichtigen Stoffe oder Produkte? Startseite Es ist unser Ziel, Ihnen praktische und bequeme Lösungsansätze zu unterbreiten. Schaffung von gegenseitigem Respekt gegenüber Ihren Besuchern und Besuchern durch Offenheit und die nötige Gewissheit für Ihre Besucher durch Kennzeichnung von Allergenen und Zusatzstoffen, zu denen sicherlich auch Menschen gehören, die an Allergie und Lebensmittelunverträglichkeit erkrankt sind.

Damit Sie diese Informationen mit gutem Gefühl zur Verfügung stellen können, müssen Sie diese für sich und Ihre Mitarbeitenden einrichten.

Allergieauslöser

Angesichts des zunehmenden Verbraucherbewusstseins für Lebensmittelallergene hat der (europäische) Verbrauchergesetzgeber mit einer Erweiterung der Kennzeichnungsverordnung für eine Vielzahl von Inhaltsstoffen in abgepackten Lebensmitteln begonnen. Die Verbraucher, vor allem Allergiker, sollten besser über Lebensmittelinhaltsstoffe mit Allergenpotenzial aufklärt werden. Mit der Verbraucherinformationsverordnung Nr. 1169/2011 (LMIV) zur Lebensmittelkennzeichnung wurden auch EU-weite Innovationen zur Kennzeichnung von Allergenen in Lebensmitteln eingeführt.

Bisher waren Angaben zu allergenen Stoffen nur in der Liste der Inhaltsstoffe für verpackte Waren zu machen. Allergieauslösende Inhaltsstoffe müssen seit dem 16. Januar 2014 auch für offene Waren gemeldet werden. Staatliche Rechtsgrundlage dafür ist die Allergen-Informationsverordnung BGBl. II Nr. 175/2014, die vorsieht, dass dies entweder in schriftlicher oder mündlicher Form durch Schilder, Hinweisschilder, Preislisten, Menüpläne oder Menüs geschehen kann.

Die mündlichen Informationen dürfen nur von geschulten Fachkräften zur Verfügung gestellt werden; in diesem Falle müssen die Besucher durch einen Hinweis darauf informiert werden, dass die Allergeninformationen auf Anfrage oral erhältlich sind. Häufig gestellte Fragen zur Allergen-Informationsverordnung sind auf der Website des Bundesministeriums für Gesundheitswesen zu lesen. In Anlehnung an das Österreichische Lebensmittelgesetzbuch wurden 3 Richtlinien zur Allergenaufklärung für "offene Produkte" entwickelt.

Bei der Kennzeichnung von Allergien gilt die Vorschrift nur für Inhaltsstoffe. Inhaltsstoffe sind Inhaltsstoffe, die bewusst Lebensmitteln beigefügt wurden. Bei den Kennzeichnungsanforderungen werden allergene Fraktionen, die im Endprodukt infolge unbeabsichtigter und "technisch unvermeidbarer" Eintragungen, so genannten "Kreuzkontakten" oder "Kreuzkontaminationen", z.B. Kontamination von Vollmilchschokolade mit Nüssen, auftreten können, wenn zuvor Nuss-Schokolade hergestellt wurde, nach wie vor nicht miteinbezogen.

Diese Inhaltsstoffe unterliegen der Produkthaftung und den Sorgfaltspflichten des Produzenten, da sie jedoch ein gesundheitliches Risiko für Allergiker bergen können. Die fehlende Kennzeichnung von allergenen Inhaltsstoffen kann die Gesundheit empfindlicher Verbraucher beeinträchtigen, was nicht nur erhebliche Folgen für die Betreffenden, einschließlich anaphylaktischer Schocks, haben könnte, sondern auch zu Rechtsfolgen im Zusammenhang mit der Produktverantwortung nach sich ziehen kann.

Wenn eine besonders empfindliche Personen unbedingt gewisse Allergene meiden müssen, wird daher geraten, unter bestimmten Voraussetzungen produzierte Nahrungsmittel oder Diätnahrung (z.B. Gluten-freie Produkte) zu kaufen und das Etikett (Zutatenliste) besonders sorgfältig zu studieren. Allergieauslösende Substanzen oder Substanzgruppen nach LMIV 14 Allergieauslösende Substanzen oder Substanzgruppen nach LMIV L. Nüsse, d.h. Mandel ( "Amygdalus communis L."), Haselnuss ("Corylus avellana"), (Wangenh.) K. Koch), Paranuss ("Bertholletia excelsa"), Pistazie (Pistacia vera), mit einer Konzentration von über 10 mg/kg oder 10 mg/l Schwefelkohl und Sulfit,