Ist ein Auftrag als Offerte nach § 145 BGB zu betrachten, können wir ihn innerhalb von zwei Wochen akzeptieren. Sämtliche dem Kunden im Rahmen der Auftragsvergabe zur Verfügung gestellten Dokumente, wie z.B. Berechnungen, Pläne usw., unterliegen diesen. Sie dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung zur Verfügung gestellt werden.
Nehmen wir das Vertragsangebot des Kunden nicht innerhalb der in § 2 genannten Fristen an, so sind uns diese Dokumente umgehend zurückzugeben. und zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. (1) Unsere Verkaufspreise verstehen sich, soweit nichts anderes ausdrücklich anders angegeben ist, ab Lieferwerk zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. In Ermangelung einer abweichenden Vereinbarung ist der Kaufbetrag innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware zu bezahlen (alternativ: ".... der Kaufbetrag ist innerhalb von 21 Tagen nach Rechnungslegung fällig" oder ".... der Kaufbetrag ist bis zum - konkreten Termin fällig").
Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Forderungen rechtlich begründet oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, soweit sein Gegenanspruch auf dem selben vertraglichen Verhältnis basiert. Ein von uns angegebener Lieferbeginn steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Selbstbelieferung.
Sind die vorstehenden Bedingungen erfüllt, geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes in dem Augenblick auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug ist.
Ein weitergehender gesetzlicher Anspruch des Kunden wegen eines Lieferverzugs bleibt hiervon unberührt. 4. Erfolgt die Versendung der Waren an den Kunden auf dessen Verlangen, geht die Gefahr von zufälligem Untergang oder zufälliger Beschädigung der Waren mit der Versendung an den Kunden, längstens jedoch mit deren Auslieferung aus dem Werk/Lager, auf den Kunden über.
Dabei ist es unerheblich, ob die Sendung vom Leistungsort versandt wird oder wer die Versandkosten übernimmt. Der Liefergegenstand bleibt bis zur völligen Bezahlung aller Ansprüche aus dem Vertrag unser Vorbehaltseigentum. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden sind wir zur Rücknahme des Kaufgegenstandes befugt. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch den Kunden liegt ein Rücktritt vom Vertrag. (2) Der Kunde ist zur sorgfältigen Behandlung der Vorbehaltsware solange er noch nicht Eigentümer ist.
Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Rechnung durchführen. Wird der Liefergegenstand von Dritten beschlagnahmt oder anderweitig beansprucht, so hat der Kunde uns dies, solange das Eigentumsrecht noch nicht übertragen ist, sofort unterrichten. Ist der Dritte nicht in der Lage, uns die Kosten einer Rechtsverfolgung gemäß 771 ZPO zu ersetzen, so hat der Kunde den uns entstehenden Schaden zu ersetzen.
Pfändung oder Umwandlung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgen in unserem Namen und für uns. An der umgewandelten Sache bleibt in diesem Falle das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Sache bestehen. Werden die Kaufgegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verbunden, so erwerben wir an der neuen Sache das Eigentum im Verhältnis zum Wert der Sache zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verbindung.
Erfolgt Vermengung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns im Verhältnis des Miteigentums und des Miteigentums daran das so entstehende Allein- oder Miteigentum überträgt. Der Kunde tritt uns auch die Forderung zur Sicherheit unserer Forderung gegen den Kunden ab, die ihm durch die Vermischung der Vorbehaltsware mit Grundstücken gegen einen Dritten erwächst.
In diesem Fall sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherungen auf Wunsch des Kunden insoweit herauszugeben, als ihr Gegenwert die zu sichernden Ansprüche um mehr als 20 Prozent überschreitet. In den Gewährleistungsrechten des Kunden wird vorausgesetzt, dass er seinen nach 377 HGB bestehenden Untersuchungs- und Rügepflichten nachkommt. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt 12 Monate ab Lieferung der von uns an unseren Kunden gelieferte Waren ( "Hinweis: Beim Kauf von gebrauchten Waren kann die Verjährungsfrist vollständig entfallen).
Die Rückgabe der Waren bedarf unserer Einwilligung. Hat der Liefergegenstand trotz aller gebotenen Vorsicht einen bei Gefahrübergang bereits vorhandenen Fehler, so werden wir nach unserer Wahl, bei rechtzeitiger Rüge, den Liefergegenstand reparieren oder Ersatz leisten. Uns ist grundsätzlich die Möglichkeit zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Zeitspanne einzuräumen.
Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Kunde - vorbehaltlich eventueller Schadenersatzansprüche - das Recht, vom Vertrage zurückzutreten oder die Entschädigung zu kürzen. Bessert der Käufer oder Dritte unsachgemäße Reparaturen oder Umbauten durch, besteht für diese und die daraus resultierenden Konsequenzen kein Mängelanspruch. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung notwendigen Aufwendungen, namentlich Transport-, Wege-, Arbeits- und Sachkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Kosten sich dadurch erhöhen, dass die von uns gelieferten Waren an einen anderen als den vom Kunden angegebenen Bestimmungsort verlagert wurden, es sei denn, die vertragsgemäße Verwendung liegt vor.
Ein Rückgriffsanspruch des Kunden gegen uns besteht nur dann, wenn der Kunde mit seinem Kunden keine über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehende Vereinbarung trifft. Abs. 6 findet auch auf den Anwendungsbereich des Rückgriffsanspruchs des Käufers gegen den Lieferanten entsprechende Anwendung. Auch wenn die Verbote der Katalogfakten der 308, 309 BGB gemäß 310 Abs. 1 BGB nicht für AGB anwendbar sind, die gegenüber Kaufleuten gemäß S. d. 14 BGB verwendet werden, kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die Anwendung von Bestimmungen, wie sie in den 308, 309 BGB gegenüber Kaufleuten als Regel der inhaltlichen Kontrolle nach §§ 305 ff.
Nach § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB, der auch für die Anwendung der AGB gegenüber Kaufleuten anwendbar ist, ist im Zweifelsfall ein unangemessener Nachteil des Geschäftspartners zu vermuten, wenn die Bestimmung nicht mit grundlegenden Grundideen der Rechtsvorschrift übereinstimmt, von denen die abweichen. Im Regelfall sind die Verbote des 308 BGB auf Verkäufe zwischen Unternehmen überführbar, da die wirtschaftlichen Eigenheiten in ihrem Bewertungsumfang Berücksichtigung finden.
Eine solche Pauschallösung ist dagegen mit den Verbote des 309 BGB nicht möglich, aber die Verletzung des 309 ist auch ein Hinweis auf die Nichtigkeit der Bestimmung bei Verkäufen zwischen Unternehmen. Für Kaufverträge zwischen Unternehmen wird durch die Reform des Schuldrechts der Zins auf 8 Prozent über dem Basiszins von aktuell 9,37 Prozent angehoben.
Ihr Auftrag: Prüfen Sie in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ob ein niedrigerer Zins als der gesetzlich vorgeschriebene Satz festgelegt wurde; andernfalls kann auf eine korrespondierende Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen werden. ist auch im Internet verfügbar.