Ein Überblick über bestehende Betriebe ist auf der Internetseite des BMDW (Bundesministerium für Bildung und Forschung) zu finden. Die jeweils gültige Version der "Bundeseinheitlichen List der Freien Gewerbe" und der "Liste reglementierten Gewerbe" ist auch als pdf-Datei auf dieser Webseite verfügbar. Für einen reinen Webauftritt ist für aus anderen EU-Mitgliedstaaten tätige Firmen keine weitere Österreichische Gewerbeerlaubnis (z.B. Vertrieb von Waren oder Kommunikationsdienstleistungen) erforderlich.
Obwohl es in der Gewerbeverordnung keine spezielle Vorschrift gibt, die die Eigenwerbung für die eigene Geschäftstätigkeit ausdrÃ??cklich zulÃ?sst, ist die Eigenwerbung eine so unverzichtbare Bedingung der unternehmerischen TÃ?tigkeit, dass ihre rechtliche Regulierung nicht notwendig war und ist. Eine Internetpräsenz eines Unternehmen, die nur der Präsentation des Unternehmen und seiner Erzeugnisse diente, ist eine Anzeige.
Ein Gewerbeschein entsprechend der ausgeschriebenen Aktivität (z.B. Handel) ist daher vonnöten. Es ist immer zu prüfen, ob das Leistungsspektrum durch den Gewerbeschein des Betriebes abgedeckt ist. Der Tätigkeitsbereich der Optik-Organisation (Art der Warenpräsentation, Schreiben von Bildern, Hintergrundorganisation, Gesamtgestaltung der Elemente) von Webseiten Dritter ist Bestandteil des Handels "Werbegrafiker". Wenn dagegen die fachliche Umsetzbarkeit eines Konzepts im Mittelpunkt steht, ist der Beruf "Dienstleistungen in der automatisierten Informationsverarbeitung und Informationstechnologie" gefragt.
Auch wenn eine angemessene Gestaltung der Webseite (z.B. für Online-Bestellungen oder Online-Abfragen) und damit die Verfügbarkeit von Inhalten des Inhaltsanbieters auf der Grundlage einheitlicher Vorgaben erarbeitet werden soll, ist diese Autorisierung erforderlich. Für beide Gewerke ist ein Qualifikationsnachweis (Prüfung, Ausbildung) nicht erforderlich. Über den Handel "Dienstleistungen in der automatisierten Informationsverarbeitung und Informationstechnologie" kann der Serverbetrieb, die Tätigkeit eines Zugangsproviders und eines Hostproviders abgewickelt werden.
Insbesondere weniger werthaltige Güter wie herkömmliche Hefte und CD's werden oft über das Netz verteilt, d.h. bewegliches Sachvermögen oder Güter. Im Rahmen solcher Handelsgeschäfte kann die Transaktion und Zahlung über das Web erfolgen, während die Waren über "traditionelle" Versandkanäle geliefert werden. Diese Aktivitäten erfordern in der Praxis meist den "kaufmännischen Handel".
Unter diesen Warenverkehr fällt der Kauf und Verkauf nahezu aller Waren, mit Ausnahme von Rüstungsgütern, Patronen, pyrotechnischen Erzeugnissen, Gifte, Pharmazeutika und Tabak. Eine Gewerbeschein ist nicht erforderlich für Webseiten, die wie herkömmliche Tageszeitungen und Magazine mit jeweils gültigen Redaktionsartikeln und z.B. Meinungsaustauschforen wie bei herkömmlichen Fachzeitschriften verteilt werden.
Weil nur die Aktivität selbst und nicht ihr (gewählter) genauer Name zu berücksichtigen ist, spielt es keine Rolle, ob die Webseite als Tageszeitung, Diskussionsforum, Zeitschrift oder ähnliches auftritt. Dazu muss das Handelsunternehmen "announcement enterprise" registriert werden. Hier soll auch die Freihandels- "Ansagefirma" registriert werden. Sofern der Auftraggeber nur Illustrationen, Spielfilme und Live-Cams sehen kann, handelt es sich hierbei nicht um eine dem Gewerbegesetz unterliegende Aktivität (allerdings können in den einzelnen Ländern nach Landesrecht, wie z.B. dem Filmgesetz, Genehmigungen erforderlich sein).
Bei der kostenpflichtigen Verbreitung (z.B. Download) von relevanten zugelassenen Erzeugnissen ist erneut eine Gewerbeschein erforderlich. In diesem Fall ist eine Gewerbeschein zu erteilen.