Grundsätzlich wird die gesetzliche MwSt. auch als MwSt. bezeichnet. Für die Lieferung von Lebensmitteln an Take-away-Restaurants müssen 7 % bezahlt werden. Wird das gleiche Essen vor Ort verzehrt, sind 19% zu zahlen. Reiner Speisenversand eines Caterers mit 7% bei gleichzeitiger Vermietung von 19%. Diejenigen, die Dienstleistungen erbringen, die pauschal unterschiedlich besteuert werden, müssen die MwSt. entsprechend der Hauptdienstleistung in Rechnung stellen.
Einfuhrumsatzsteuer: Bei der Ausfuhr von Waren aus anderen EU-Ländern entfällt die USt. Dann wird die MwSt. über den UR-Anhang der MwSt-Erklärung beim verantwortlichen Steueramt eingereicht, hierfür ist jedoch eine MwSt-Identifikationsnummer erforderlich. Für Waren, die aus Nicht-EU-Staaten eingeführt werden, muss der Auslandslieferant die Rechnungsstellung rein netto, d. h. ohne ausländ.
Der Netto-Preis unterliegt dann der Umsatzsteuer als Importumsatzsteuer. Die Importumsatzsteuer kann wie üblich als Eingangssteuer einbehalten werden. Lieferung in andere EU-Länder: Lieferung innerhalb der EU gilt als umsatzsteuerfrei mit Vorsteuerabzug.
Folgende Verkäufe sind in Deutschland umsatzsteuerfrei: Daher soll die Mehrwertsteuer auf alle Waren und Dienstleistungen erhoben werden. Gewerbetreibende können die Mehrwertsteuer von ihrer Mehrwertsteuerpflicht abführen. Umsatz- und Mehrwertsteuer sind für sie nur ein vorübergehender, kostendeckender Teil. Den Unterschiedsbetrag zwischen Umsatz- und Mehrwertsteuer teilt der Entrepreneur in gewissen Zeitabständen dem Steueramt mit der Mehrwertsteuervoranmeldung mit.
Dies führt zu Auszahlungen an das Steueramt (mehr Eingangssteuer als Vorsteuer) oder zu Auszahlungen vom Steueramt (mehr Eingangssteuer als Vorsteuer).