Lebensmittelverkauf Online

Online-Verkauf von Lebensmitteln

Essen online: Gesetzliche Rahmenbedingung und Geschäftsverantwortung für den Gewerbebetrieb Nahrungsmittel sind ein wichtiges Wirtschaftsgut. Für die Produktion, Fertigung, den Verkauf, den Vertrieb und das Marketing dieser Erzeugnisse gibt es inzwischen eine Vielzahl von Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den Bereichen International, Europa und National. Die Probleme, die den Lebensmittelsektor berühren, sind daher umfangreich. Dabei ist es von Bedeutung, zwei wesentliche Ziele des Lebensmittelrechts zu berücksichtigen: Gesundheit und Konsumentenschutz.

Ganz einfach gesagt heißt das, dass Nahrungsmittel unbedenklich und angemessen gekennzeichnet und nicht missverständlich sein müssen, um ein höheres Verbraucherschutzniveau zu garantieren und die Auswahl zu vereinfachen, ebenso wie die Tabakwaren. In allen Mitgliedsstaaten ist nach dem EU-Recht vorgeschrieben, dass Unternehmen die Beachtung der relevanten Lebensmittelvorschriften in eigener Verantwortung sicherzustellen haben.

Schliesslich wird das Nahrungsmittelrecht durch Regulierungen auf EU- und Weltebene maßgeblich beeinflusst, so dass spezielle Kenntnisse des europäischen und völkerrechtlichen Rechts für die Erarbeitung innovativer Lösungen von Vorteil sind. Der Internet-Revolution macht nicht vor dem Essen Station. Zwar ist zurzeit nur ein sehr geringer Anteil des Nahrungsmittelmarktes online, doch neuere Untersuchungen gehen davon aus, dass der Online-Nahrungsmitteleinzelhandel in den nächsten Jahren deutlich zulegen wird.

Das Marktforschungsunternehmen GfK prognostiziert in seiner im Juni 2015 veröffentlichten Untersuchung "E-Commerce - Growth without Borders", dass Nahrungs- und Genussmittel in den nächsten zehn Jahren zweimal so viel zum Online-Umsatz beisteuern werden wie bisher. Das ist angesichts der Anziehungskraft dieser Form des Einkaufens für den Konsumenten nicht verwunderlich: Komfortable Bestellmöglichkeiten über PC, Tablett oder Handy, Unabhänigkeit von Ladenöffnungszeiten, etc.

Vom Informationsangebot im Netz kann auch der Stationärhandel profitieren, da oft eine Informationsrecherche in Online-Shops dem Einkauf im Shop vorangestellt wird. Auch das Online-Geschäft kann deutlich mehr Verbraucher adressieren. Daher sollten die Lebensmittelunternehmer dieses Potenzial ausschöpfen, entweder durch die Erschließung eines weiteren Vertriebsweges oder durch reines Internetgeschäft. Weil diejenigen, die ihre Ware im Netz präsentieren und zum Vertrieb anbieten, wie beim herkömmlichen Handel die anwendbaren Regelungen einhalten müssen - sowohl zivilrechtliche als auch produktbezogene Regelungen.

In der EU ist hier der Prinzip der Hauptverantwortung der Betreiber von Lebensmittelunternehmen maßgeblich: Sie müssen selbst im eigenen Ermessen und in angemessenem Umfang dafür sorgen, dass die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen erfüllt werden. Gleiches trifft auf den Online-Handel zu. Kein Gewerbetreibender, einschließlich Fernabsatzunternehmen, darf Nahrungsmittel mit Wissen oder begründetem Verdacht auf Nichtverkäuflichkeit verteilen.

Rechtliche Grundkenntnisse im Zusammenhang mit der Organisation einer Präsenz im Netz und dem Online-Handel mit Nahrungsmitteln sind daher von großer Bedeutung. Was sind die Vorschriften für den Vertrieb von Nahrungsmitteln im Netz und wer ist für deren Beachtung zuständig, vor allem welche verbindlichen Produktinformationen müssen online verfügbar gemacht werden? Grundregel ist, dass der Online-Nahrungsmitteleinzelhändler die gleichen Vorschriften des Lebensmittelrechts befolgen muss wie ein "Corner Shop".

Beispielsweise schreibt die EG-Lebensmittel-Grundverordnung Nr. 178/2002 vor, dass nicht sichere Nahrungsmittel nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen - auch nicht online. Inzwischen gibt es auch eine Vielzahl von spezifischen Vorschriften, die die Art der besonderen Kategorie und deren Beachtung regulieren und die Sicherheit der Nahrungsmittel gewährleisten. Dazu gehören beispielsweise Vorschriften über die Verwendung von Vitaminen, Mineralstoffen und anderen Nährstoffen in Nahrungsmitteln (z.B. mit Probiotika angereicherten Joghurts) und Zusatzstoffen (z.B. Farbstoffen, Süßungsmitteln) sowie Sonderregelungen für Nahrungsergänzungsmittel und so genannte Novel Food (z.B. Chiasamen-Frühstückszerealien).

Für die marktfähige Zusammenstellung eines Nahrungsmittels und seine hygienische Aufbereitung ist in erster Linie der Produzent oder der Importeur von Nahrungsmitteln aus Drittländern verantwortlich, auch wenn das eigene Nahrungsmittel des Herstellers online in den Verkehr gebracht wird. Doch auch wenn Einzelhändler von anderen produzierte Nahrungsmittel in ihren eigenen Online-Shops (z.B. Online-Supermärkten) zum Verkauf anbietet, sollten sie mindestens Stichproben durchführen, um sicherzustellen, dass es keine lebensmittelrechtlichen Bedenken gibt und ihre eigenen Zulieferer ihre Marktfähigkeit durch entsprechende Beweise nachweisen.

Das Hygienegesetz ist auch für den Online-Lebensmittelhandel relevant: Online georderte Speisen wie z. B. Kaese, Fische oder Tiefkühlpizzen erreichen den verbraucherverdorbenen Kunden nicht, weil die Kuehlstrecke durchbrochen wurde. Zur Vermeidung dessen muss der Online-Handel auch ein Selbstüberwachungssystem nach HACCP-Kriterien einrichten. Auch kann es sein, dass Internethändler, deren Nahrungsmittel sich als nicht sicher erweisen (d.h. schädlich für die Gesundheit oder genussuntauglich), im Falle eines Widerrufs das angebotene der betreffenden Charge sofort aus dem Online-Shopping-Portal streichen müssen, z.B. wenn es aufgrund der Widerrufsbelehrung oder des Widerrufs durch den Verarbeiter erforderlich ist.

Deshalb müssen auch Lebensmittelunternehmer, die ihre Waren im Netz verkaufen, ihre Nachverfolgbarkeit gewährleisten. Grundsätzlich muss der Warenverkäufer über das Netz den Verbraucher vor Vertragsabschluss über die wichtigsten Produkteigenschaften unterrichten. Spezielle Informationsanforderungen werden durch die EU-Lebensmittelinformationsverordnung Nr. 1169/2011 geregelt, die für den Online-Verkauf von abgepackten Nahrungsmitteln die gleichen Kennzeichnungsverpflichtungen wie für den Einzelhandel festlegt.

Das heißt, dass alle Angaben, deren Kennzeichnung auf Lebensmittelkennzeichnungen obligatorisch ist (mit Ausnahmen vom Haltbarkeitsdatum oder dem Verbrauchsdatum), vom Lieferanten vor Vertragsabschluss im Netz zur Verfügung gestellt werden müssen und vollständig, leserlich und in der Landessprache des Vertriebsstaates sein müssen (reine Produktpräsentationen ohne Kaufofferte im Netz sind ausgeschlossen). Im Online-Handel sollten die Regelungen ernstgenommen werden. Es besteht die Gefahr von Beschwerden und Verboten bei deren Überschreitung.

Beispielsweise hat das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 11. Mai 2015 eine Übergangsverfügung bekräftigt, die es dem Anbieter eines Online-Portals verbietet, vorgefertigte Nahrungsmittel ohne Angabe bestimmter Pflichtangaben, einschließlich Angaben zu allergenen Inhaltsstoffen, auf dem Online-Portal anbieten zu dürfen. Lediglich juristisch gibt es keinen Unterschied in der Steuerung zwischen Online-Shops und herkömmlichen Lebensmittelkonzernen.

Online-Lebensmittelhändler sind daher auch verpflichtet, sich bei der für sie verantwortlichen Aufsichtsbehörde anzumelden, die sie selbstständig einer offiziellen Lebensmittelüberwachung unterwirft. Natürlich ist der Online-Handel, bei dem Unternehmen nur annähernd erreicht werden können, eine ganz besonders große Aufgabe für die Lebensmittelbehörden. Die Bundesanstalt für Konsumentenschutz und Ernährungssicherheit (BVL) hat darauf mit der Einrichtung einer gemeinsamen zentralen Stelle "Kontrolle der im Netz gehandelt chten Produkte des FFGB und Tabakwaren", kurz G@ZIELT, Rechung getragen.

Im Mittelpunkt steht die Ermittlung von Vorschlägen für riskante Nahrungsmittel, die die Gesundheit der Konsumenten beeinträchtigen oder irreführen können, sowie für nicht registrierte Lebensmittelhersteller. Das Suchergebnis wird den für die Lebensmittelüberwachung verantwortlichen Behörden der Bundesländer mitgeteilt, die dann gegen die betreffenden Lebensmittelunternehmer vorgehen können. Unsere Schlussfolgerung: Es erfolgt eine Beobachtung des Internet-Handels mit Nahrungsmitteln.

Auch hier sind die Regeln des Spiels zu beachten, die der betreffende Lebensmittelunternehmer in eigener Verantwortung zu gewährleisten hat.