Gewerbeschein Handel

Handelslizenz Handel

Erläutern Sie, welche Art von Handel Sie ausüben möchten. Informationen für NeugründerInnen Der Markttreiber geht von folgenden Schritten aus: Diskussion in der Handelskammer Ihres Landes (Ausschuss Marktwirtschaft, Gründerservice oder im Landratsamt); auf www.dermarkthandel.ateinholen.

informieren. Anforderungen für den Erhalt einer Gewerbeberechtigung: Alle gewerblichen Selbstständigen und damit auch alle Markttreiber sind nach dem Recht Mitglied der Handelskammer. Wenn Sie sich für den Handel am Markt interessieren, bieten wir Ihnen mit dem Market Trading Committee massgeschneiderte Leistungen an.

Sie sollten daher dem Market Trading Committee zugeordnet sein. Je nach Land variiert der Preis für eine Zugehörigkeit zum Warenhandel. Für jede wirtschaftliche Aktivität ist eine Gewerbeberechtigung erforderlich. Die Gewerbeberechtigung bedarf keiner Qualifikationsbescheinigung und berechtigen zum Handel mit allen Waren (außer Rüstungsgütern, Medizinprodukten und Arzneimitteln) und zur Marktteilnahme. Die Gewerbeberechtigung ist bei der Bezirksregierung oder dem Richter erhältlich, einige Staatskammern erhalten die Gewerbeberechtigung für den neuen Gründer.

Selbstständige müssen bei der Sozialversicherungsträgerin für Handel und Gewerbe registriert sein. Wenn der zukünftige Markttreiber nachweisen kann, dass der Umsatz aus kommerziellen Tätigkeiten 30.000 EUR pro Jahr und das Einkommen 4.488,24 EUR pro Jahr nicht übersteigt, kann er unter gewissen Bedingungen von der Kranken- und Rentenversicherung befreit werden (siehe Link zur SVA Kleinunternehmerregelung).

Während der ersten 3 Jahre der Selbständigkeit sind die Mindestbetragsgrundlagen geringer. Angaben dazu finden Sie auch auf der Website www.derhandel. at, point labour law. Marktdaten finden Sie in der entsprechenden Kommune, meistens in Ihrem Market Trade Committee für Ihr Bundesland, aber nur im Market Trade Vienna Committee für ganz Österreich. Dort ist das jährliche Marktverzeichnis unter Tel. 51450-3299 verfügbar und für Angehörige der Marktwirtschaftskommissionen kostenlos.

Der Abonnementspreis für das Marktverzeichnis einschließlich der Fachzeitschrift für das aktuelle Geschäftsjahr beläuft sich für die Mitgliedschaft in anderen Ausschüssen auf 48,-- EUR (inkl. 10% Mehrwertsteuer), für alle Nichtmitglieder der WKÖ 72,-- EUR (inkl. 10% Mehrwertsteuer).

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Sie haben bereits ein Unternehmen registriert (kein Kleinunternehmen mehr - muss jetzt die Mehrwertsteuer ausweisen). Außerdem möchte ich ein weiteres Unternehmen registrieren, das Hundeartikel verkauft. Darf ich dies meinem ersten Handel hinzuzufügen oder muss ich einen zweiten Handel registrieren? Fügen Sie i. S. hinzu, indem Sie ganz unkompliziert nicht funktionieren, aber Sie müssen kein zweites Unternehmen registrieren.

Sollen weitere Waren und/oder Leistungen zum Verkauf stehen, die nicht der originalen Gewerbemeldung entsprechen, können Sie diese Verlängerung durch eine Gewerbeumregistrierung oder -verlängerung absichern, ohne ein Neugeschäft eintragen zu müssen. Das würde auch für Sie gelten, wenn Sie den Handel mit Hundartikeln in Ihren bestehenden Gewerbeschein eintragen ließen > da für den Handel mit Hundartikeln keine spezielle Erlaubnis und/oder Bewilligung erforderlich ist, stellen diese kein Hindernis dar.

Dies muss bei Ihrem örtlichen Handelsbüro erfolgen, wo Sie bereits Ihren ersten Handel registriert haben. Mit einigen Handelsbüros kann dies mittlerweile gar on line erfolgen. Grundsätzlich sind folgende Unterlagen erforderlich: Bestehender Gewerbeschein, Personalausweis/Pass und Eintragungsurkunde der Wohngemeinde. Haben Sie " nur " eine Gewerbemeldung vorgenommen, geschieht dies ebenfalls am Tag der Registrierung und Sie können sofort mit dem Handel starten.

Sie wird etwas umfassender, wenn Sie auch eine Handelsregistereintragung gemacht haben und/oder dies aufgrund der Gesellschaftsform unbedingt erforderlich war. Weil Sie dann, z.B. bei einer Gesellschaft zur Verlängerung und/oder Veränderung des Geschäftszweckes, auch eine Satzungsänderung durch Beschluß der Gesellschafterin oder des Gesellschafters durchführen müssen. Diese Beschlussfassung muss beglaubigt und in das Firmenbuch eintragen werden.

Sie sollten in diesem Falle auch die folgenden Dokumente mit zum Handelsbüro nehmen: Photokopie der Satzung mit Angaben zu einem Vertretungsorgan und einem Auszug aus dem Handelsregister. Weitere Informationen erhalten Sie beim Handelsamt und/oder Ihrem zuständigen Amtsgericht.