Die genannte Direktive legt die Regelung der Ausschöpfung des Vertriebsrechts fest. Das Erschöpfungsprinzip sieht vor, dass der Schutzrechtsinhaber sein Eigentumsrecht nach dem ersten Verkauf des Werks in der EU im gegenseitigen Einvernehmen nicht mehr geltend machen kann. Eine neue Art der Arbeit als neue Publikation? Die Firma Allposter hat im vorliegenden Falle mit Zustimmung des Autors seine Werke auf Plakate überführt und verteilt.
Mit der Erweiterung der Aktivitäten um den Vertrieb von aufwändigeren Canvas-Transfers ergriff das Unterneh-men Maßnahmen zur Bildgestaltung. In diesem Zusammenhang rief die Society die Allposter auf, die Verteilung unter der Gefahr von Rechtsfolgen zu stoppen. Der Berufungsgerichtshof hat sich in erster Linie mit der Fragestellung beschäftigt, ob eine neue Art der Arbeit zu einer neuen zustimmungspflichtigen Publikation führen würde.
Der Verwertungsgesellschaften kritisierte die Interpretation der Termini "Erschöpfung" und "Verbreitung", die in Artikel 4 Absatz 2 der Direktive 2001/29/EG zu lesen ist. Auf dieser Grundlage hat der Hohen Rat der Niederländischen Regierung entschieden, den Europäischen Gerichtshof mit folgender Anfrage zu befassen: Ist in Artikel 4 der Direktive 2001/29 die Beantwortung der Anfrage geregelt, ob das Vertriebsrecht des Urhebers auf die Vervielfältigung eines Urheberrechtswerks angewendet werden kann, das im EWR durch oder mit Einverständnis des Urhebers verkauft und vertrieben wurde, wenn diese Vervielfältigung später eine Formänderung erlitten hat und in dieser oder nicht?
Das Gericht entscheidet zunächst, dass die aktuelle Rechtssache in den Geltungsbereich von Artikel 4 Absatz 1 der Direktive 2001/29 einzuordnen ist. Sie hat das Recht, die Verteilung in jeglicher Weise zu untersagen und zu erteilen. Die nächste Fragestellung war, ob die in Absatz 2 standardisierte Erschöpfungsregelung auch für den vorliegenden Sachverhalt gilt.
Nach Ansicht des EuGH ist die Ausschöpfung des Vertriebsrechts an zwei Bedingungen geknüpft (siehe Beschluss des Gerichtshofs vom 21. März 2006): In der ersten Rechtssache geht es darum, Inwiefern die Verteilung von Motiven als Leinwanddruck von der Einwilligung für Plakatdrucke abhängt. Es wurde darüber gestritten, ob sich die Ausschöpfung des Verbreitungsrechtes auf das Objekt (hier: das gedruckte Plakat) oder auf die intellektuelle Gestaltung (hier: das Werk selbst - gleichgültig in welcher Form) beziehe.
Aus dem Text der oben erwähnten Direktive geht hervor, dass der Sachverhalt berücksichtigt werden muss. Darüber hinaus ist es schwierig, ob sich Änderungen im Trägermaterial auf die Ausschöpfung des Vertriebsrechts auswirken. In der ersten Phase wurde das Artwork sowohl auf Leinwand als auch auf Posterdrucke transferiert. In der Kopie ist die Veränderung so bedeutend, dass das Arbeitsergebnis eine neue Vervielfältigung ist ( "Artikel 2 Buchstabe a) der Direktive 2001/29").
Dazu ist eine erneute Zustimmung des Rechtsinhabers erforderlich. Obwohl Allposter einräumte, dass die Tuchleinwand keine Nachbildung sei, weil die selbe Farbe verwendet worden sei, war das Schiedsgericht mit dem Wechsel des Mediums des Bildes zufrieden. Daher ist das Verbreitungsrecht im vorliegenden Fall erst dann ausgeschöpft, wenn der Rechteinhaber der Verbreitungsaktion des "neuen" Objekts zugestimmt hat.
Vor diesem Hintergrund ist die Antwort auf die gestellten Fragen so zu verstehen, dass Artikel 4 Absatz 2 der RL 2001/29 dahingehend zu interpretieren ist, dass die Erschöpfungsregel des Vertriebsrechts nicht gilt, wenn das Medium der Vervielfältigung eines in der EU mit Einverständnis des Rechteinhabers in Verkehr gebrachten geschützten Werkes durch ein anderes Medium ersetzt wurde, z.B. durch die Vervielfältigung von einem Papierplakat auf eine Leinwand, und das Plakat in seiner neuen Erscheinungsform wieder in den Markt gelangt ist.
Zusammengefasst muss der "Verleiher" eines Werks eine neue Einwilligung des Autors eingeholt werden, wenn er Veränderungen am Objekt des Kunstwerkes vornimmt.