Anmeldung Mwst

Registrierung Mehrwertsteuer

Hier finden Sie alles, was Sie brauchen, um Ihr Unternehmen bei der Mehrwertsteuerbehörde anzumelden. Der Vorregistrierungszeitraum wird später im Formular ausgewählt. Frage: Muss ich noch Mehrwertsteuer bezahlen? Eine neue Branche registrieren oder irgendwie separat angeben?

Steuerschuld, relevanter Warenumsatz, Steuerbeginn, Registrierung

Detaillierte Informationen hierzu erhalten Sie in den Informationen Umsatzsteuerpflicht und -objekt. Eine in Deutschland ansässige Gesellschaft unterliegt in der Regel der Besteuerung, wenn sie eine selbständige berufliche oder gewerbliche Erwerbstätigkeit ausübt und auf die dauerhafte Generierung von Einkünften aus Dienstleistungen zielt. Bei Überschreitung einer der folgenden relevanten Umsatzgrenzen wird dringend empfohlen, mit dem Fragebogen (Registrierung) zu klären, ob eine zwingende Steuerschuld besteht:

Bei gemeinnützigen, freiwilligen Sport- oder Kulturvereinen: Verkauf von mind. 150'000 Francs aus nicht steuerbefreiten Dienstleistungen im In- und Ausland; bei gemeinnützigen Institutionen: Verkauf von mind. 150'000 Francs aus nicht steuerbefreiten Dienstleistungen im In- und Ausland; bei öffentlich-rechtlichen Institutionen: mind. 100'000 CHF Umsätze aus steuerpflichtigen Dienstleistungen an Nicht-Gemeinden; für nicht erwähnte Unternehmen: mind. 100'000 CHF Umsätze aus nicht steuerfreien Dienstleistungen im In- und Ausland; bei der Organisation einer Sport-, Kultur- oder Festveranstaltung (Seefest, Dorffestival, Jodlerfest, Reitsporttage etc.).

mit budgetiertem, steuerbarem Einkommen von mind. CHF 100'000 aus Gastronomie, Gastronomie, Werbe- und Sponsoringaktivitäten etc. Ist keine der relevanten Umsatzgrenzen überschritten, kann ein Betrieb bestenfalls auf freiwilliger Basis steuerpflichtig werden (siehe unter dem Punkt "Befreiung von der Steuerpflicht"). Steuerschuld von Gesellschaften mit Wohnsitz im Ausland: Im Prinzip gilt dasselbe wie für Inlandsgesellschaften (siehe oben).

Allerdings können die ausländischen Gesellschaften nur dann besteuert werden, wenn sie Dienstleistungen im eigenen Land erbringt. Eine Steuerbefreiung besteht auch dann, wenn sie nur gewisse inländische Dienstleistungen anbieten (z.B. steuerfreie Dienstleistungen). Bei Dienstleistungen in Deutschland empfiehlt es sich, den Fragenkatalog (Registrierung) zur Klärung der steuerlichen Haftung des Unternehmers durchzufüllen.

Ansiedlungen von ausländischen Gesellschaften in Deutschland: Sie unterliegen den gleichen Vorschriften wie in Deutschland ansässige Gesellschaften, d.h. sie sind selbstständige Steuerpflichtige und werden - bei entsprechender Transaktion - besteuert. Hat eine ausländische Gesellschaft mehrere ständige Niederlassungen im In- und Ausland, so werden diese zusammen als eine einzige unabhängige steuerpflichtige Einheit betrachtet.

Bei der Festlegung der Umsatzgrenzen sind die Gebühren für folgende Tätigkeiten zu berücksichtigen: steuerpflichtige Tätigkeiten im In- und Ausland, solche, die bei einer Tätigkeit in Deutschland steuerpflichtig gewesen wären, sowie steuerfreie Tätigkeiten in Deutschland. Gebühren für steuerfreie Dienste im In- und Ausland, Gebühren für erbrachte Dienste, die im In- und Ausland steuerfrei gewesen wären, Einkünfte, die nicht auf der Grundlage von erbrachten Diensten erwirtschaftet werden (sog. Nichtabgaben nach 18 Abs. 2 UStG, z.B. Schenkungen, Subventionen), Einkünfte im Nichtunternehmerbereich.

Wird die Umsatzgrenze für nicht steuerbefreite Dienstleistungen gemäß dem Begriff "Steuerpflicht" nicht eingehalten, kann sich eine unternehmerische juristische Person dennoch als Steuerpflichtiger eintragen. Im Falle ausländischer Gesellschaften ist dies nur dann der Fall, wenn sie Dienstleistungen in Deutschland erbringt. Die freiwillig anfallende Steuerschuld ist erst ab dem Anfang einer aktuellen Besteuerungsperiode möglich.

Steuerfreie Dienstleistungen können weiterhin mit Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden (Option). Allerdings ist keine Möglichkeit gegeben: für gewisse Dienstleistungen im Versicherungssektor (Art. 21 Abs. 2 Nr. 18 UStG), für verschiedene Transaktionen im Geld- und Kapitalverkehr (Art. 21 Abs. 2 Nr. 19 UStG), für Gesellschaften, die Konten mit Ausgleichssteuersätzen/Pauschalsteuersätzen ausgleichen.

Wird die Dienstleistung vom Leistungsempfänger ausschließlich für wohnwirtschaftliche Zwecke genutzt, ist auch eine Möglichkeit nicht möglich: Übertragung und Bestellung von Rechten an Grund stücke (z.B. Veräußerung eines Einfamilien- oder Wohngebäudes für Wohnzwecke) und Dienstleistungen von Wohnungseigentümergemeinschaften ( 21 Abs. 2 Nr. 20 UStG), Übertragung von Grund und Bodenteilen zur Verwendung oder Verwertung (21 Abs. 2 Nr. 21 UStG), z.B. die Verpachtung einer Wohneigentumswohnung an einen Privatmann.

Wenn die Mehrwertsteuer auf der Rechnung oder Quittung offen angegeben wird (z.B. der Satz von 2,5% auf der Eintrittskarte zum Kino) oder in der Mehrwertsteuererklärung angegeben ist, wurde die Besteuerung der steuerfreien Dienstleistungen gewählt. Bei Inlandsgesellschaften erfolgt die steuerliche Haftung in der Regel mit der Eröffnung der Geschäftstätigkeit.

Die Steuerschuld entsteht bei Auslandsgesellschaften mit der ersten Erbringung einer Dienstleistung in Deutschland. Ist die Gesellschaft jedoch von der Steuerschuld oder Registrierung ausgenommen, wird sie erst auf Gesuch hin in das Umsatzsteuerregister eintragen. Für inländische Gesellschaften kann die Freiwilligkeit der Eintragung erst ab dem aktuellen Steuerzeitraum deklariert werden.

Im Falle ausländischer Gesellschaften ist die Freiwilligkeit nur zum frühesten Termin der ersten Erbringung einer Dienstleistung in Deutschland und nur innerhalb desselben Steuerzeitraums möglich. Inlandsgesellschaften, die eine neue Aktivität eingehen oder ihre Geschäftsaktivitäten durch die Übernahme eines Unternehmens oder die Gründung einer neuen Niederlassung erweitern, werden bei Beginn einer solchen Aktivität der Steuerpflicht unterworfen, wenn zu diesem Zeitpunkt unter den gegebenen Voraussetzungen davon ausgegangen werden kann, dass die entsprechende Umsatzobergrenze innerhalb der nächsten zwölf Monaten überschritten wird.

Existierende Inlandsgesellschaften, die bisher von der Steuerschuld ausgenommen waren, unterliegen am Ende des Geschäftsjahrs, in dem die entsprechende Umsatzobergrenze überschritten wird, der obligatorischen Besteuerung. Erstmalig in Deutschland tätige Auslandsgesellschaften werden zu diesem Zeitpunkt besteuert, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die entsprechende Umsatzobergrenze innerhalb der nächsten zwölf Monaten überschritten wird.

Für Auslandsgesellschaften, die erstmalig keine Dienstleistung in Deutschland anbieten, besteht nach dem Ende des Geschäftsjahrs, in dem die entsprechende Umsatzobergrenze überschritten wird, eine Umsatzsteuerpflicht. Bei Inlandsgesellschaften erlischt die steuerliche Haftung mit dem Ende der Unternehmertätigkeit bzw. - bei Liquidation des Vermögens - mit dem Ende des Insolvenzverfahrens. Für Auslandsgesellschaften erlischt die steuerliche Haftung mit dem Ende des Kalenderjahrs, in dem eine Dienstleistung zuletzt in Deutschland geleistet wurde (dies ist der Fall, wenn bis zum Ende des Kalenderjahrs keine weitere inländische Dienstleistung erfolgt ist und es überwiegend wahrscheinlich ist, dass auch im folgenden Jahr keine inländische Dienstleistung erbringt wird).

Fällt der relevante Umsatzvolumen des Vorsteuerpflichtigen unter die Umsatzlimite von CHF 100'000 und ist zu vermuten, dass der betreffende Umsatzvolumen in der darauffolgenden Besteuerungsperiode nicht mehr erzielt wird, kann der Vorsteuerpflichtige von der Steuerschuld befreit und aus dem Mehrwertsteuerregister gelöscht werden. Eine Deregistrierung ist erst zum Ende des Steuerzeitraums möglich, in dem der entsprechende Erlös erstmalig nicht mehr erzielt wurde; eine Nicht-Abmeldung wird als Erlass der Steuerbefreiung angesehen.

Das Samnauner - und das Sampuoir-Tal sind vom Schweizer Grenzgebiet ausgenommen und werden bei der Warenlieferung als fremd betrachtet. Aus diesem Grund sind Sendungen nach oder in Sampuoir entweder steuerfrei oder werden als Sendungen ins benachbarte Ausland betrachtet. Für Dienste werden sie jedoch als inländisch angesehen, d.h. die in oder für die Städte Sampuoir ( "Samnaun" und "Sampuoir") erbrachte Dienstleistung (z.B. Hotel- und Gastronomieleistungen oder Beratungsleistungen) ist steuerpflichtig.

Gesellschaften mit Wohnsitz im Fýrstentum Liechtenstein, die besteuert werden mýssen sich an die folgende Anschrift wenden: