Agb Muster website

Agb-Beispiel-Website

Im Internet gibt es zahlreiche kostenlose Vorlagenquellen für Verträge und allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Bedingungen müssen nicht nur irgendwo auf der Website angegeben werden. Hinweis: Keine Datenschutzerklärung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen! Ihr Abonnement können Sie jederzeit über unsere Website kündigen. AGB-Muster enthalten auch hierfür geeignete Formulierungen.

Ist es nicht möglich, bereits bestehende Bedingungen zu übernehmen?

Ist es nicht möglich, bereits bestehende Bedingungen zu übernehmen?

Der Sinn einer effektiven Beteiligung wird oft nicht beachtet. Darüber hinaus müssen einige besondere Merkmale bei der Integration von Geschäftskonditionen im Netz beachtet werden. Ein fachkundiger Rechtsanwalt berät Sie nicht nur bei der Ausarbeitung der Allgemeinen Bedingungen, sondern gibt Ihnen auch konkrete Hinweise zur effektiven Einarbeitung.

Algemeine Geschaeftsbedingungen

Unglücklicherweise ist es auch so, dass die AGB sehr persönlich sind und auf die genaue Geschäftszweck koordiniert werden sollten. Übernehmen Sie bitte keine Bedingungen aus dem Internet. Ausschlaggebend ist zum Beispiel, ob Sie allgemeine Geschäftsbedingungen für Endkunden von für oder Geschäftspartner von für ausarbeiten. Das Muster hier beigefügten soll Ihnen nur zeigen, was z.B. geregelt werden kann.

Als Richtschnur dient für die Herstellung der eigenen AGB. Am besten ist es, Ihre Geschäftsbedingungen von einem Rechtsanwalt entwerfen zu lassen! 3. AGB sind vorgefertigte Konditionen, die von einem Vertragspartner unilateral in eine Website eingebunden werden. Sollen die AGB im Vertragsverhältnis, müssen rechtsgültig sein, sind sie vom Vertragspartner als solche zu unterzeichnen!

Grundsätzlich reguliert das BGB (Bürgerliche Code) die Möglichkeiten für die Vertragsbestimmungen. Sollten beispielsweise in den AGB entgegenstehende Bestimmungen enthalten sein, so können diese ungültig sein. Brauche ich Konditionen? AGB' sind dann notwendig, wenn Sie spezielle und allgemeine (für Ihre Rechtsgeschäfte) gültige Konditionen angeben wollen. Entscheiden Sie sich für die Geschäftsbedingungen von für, dann sollten diese eindeutig sein und verständlich sollte ausgearbeitet werden.

Wenn beide Seiten Allgemeine Geschäftsbedingungen (für B-to-B) haben, finden nur die übereinstimmenden Abschnitte Anwendung - andernfalls gilt die gesetzliche Regelung.

AGB - Händlerkammer Hamburg

AGB sind vorgefertigte Vertragsbestimmungen für eine große Anzahl von Anwendungsfällen, die ein Vertragspartner (der Nutzer) dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss zur Verfügung stellen (§ 305 Abs. 1 BGB). Es ist gleichgültig, ob die vorgefertigten Vertragsbestimmungen explizit als AGB gekennzeichnet sind, ob sie im Auftrag oder separat aufgeführt sind und welchen Geltungsbereich oder welche Ausgestaltung sie haben.

Ausschlaggebend ist, ob die vertraglichen Bestimmungen mehrmals - oder bei Konsumentenverträgen nur einmal - in der gleichen Art und Weise genutzt werden sollen und ob sie unilateral an den jeweiligen Vertrags-partner weitergegeben werden. Diese AGB können auch dann gelten, wenn der Nutzer auf Musterverträge Dritter zurückgreifen kann. Maßgeblich ist auch, ob der Nutzer den von ihm vorgegebenen Text des Vertrages angibt und dessen Aufnahme von seinem Vertrags-partner fordert, ohne dass dieser den Vertragsinhalt beeinflussen kann.

Es reicht jedoch nicht aus, dem Geschäftspartner die Freiheit zu geben, den Vertrag als Ganzes abzuschließen, z.B. hinsichtlich seiner Vertragslaufzeit verschiedene Möglichkeiten anzubieten oder individuelle Angaben schriftlich zu ergänzen; der Inhalt des Vertrages muss seriös zur Verfügung stehen und ausgehandelt werden. Die AGB müssen nicht angewendet werden, sondern können dazu dienen, für Massenkontrakte ein einheitliches Regelwerk zu erstellen und damit den Geschäftsbetrieb zu erleichter.

Für den Datenschutz der Vertragsparteien sehen die Gesetze Beschränkungen für die Anwendung der AGB vor, die beachtet werden müssen; dies gilt vor allem für die sorgfältige Formulierung der AGB. Die Nutzungsmöglichkeiten der AGB sind im geschäftlichen Verkehr höher als im Geschäft mit Verbraucher. AGBs sind nur anwendbar, wenn sie durch wirksamen Einschluss Vertragsbestandteil geworden sind:

Daher muss der Geschäftspartner der Gültigkeit der AGB zustimmen. Ansonsten gilt der Auftrag im übrigen, jedoch nicht die AGB, sondern die gesetzlichen Vorschriften. Abhängig davon, ob die AGB für einen Konsumenten oder einen Geschäftsmann angewendet werden, stellt das Recht gewisse Bedingungen für eine effektive Inklusion.

Gleichgültig, ob der Kaufvertrag in einem Unternehmen oder z.B. per Telefon oder Internet geschlossen wird, werden die AGB gegenüber dem Verbraucher zu den nachfolgenden Bedingungen effektiv einbezogen: Bei Vertragsabschluss muss der Nutzer auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen explizit verweisen. Diese Kündigung kann schriftlich oder mündlich ausgesprochen werden. Die Kündigung muss bei Vertragsabschluss verfügbar sein, so dass ein Verweis auf Dokumente, die erst nach Vertragsabschluss übergeben oder versandt werden (z.B. Rechnung oder Lieferschein), nicht ausreicht.

Ist eine Kündigung bei Vertragsabschluss nur mit unverhältnismäßiger Schwierigkeit möglich, genügt eine gut sichtbare Kündigung am Vertragsabschluss. Diese AGB müssen dann an einer für den Auftraggeber oder potenziellen Geschäftspartner unübersehbaren geeigneten Stelle angezeigt werden (z.B. im Eingang des Shops oder an der Kasse).

Darüber hinaus muss der Vertrags-partner bei Vertragsabschluss in angemessener Form von den AGB erfahren können. Es genügt die Notiz, sie hängt nicht von der tatsächlichen Notiz ab. Der vollständige Text des Vertrages muss dem Vertrags-partner zur Einsicht bereitstehen. "Im Übrigen sind Informationen nur dann "sinnvoll", wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Vertrags-partner leicht zu lesen, klar und leicht nachvollziehbar sind ( "keine winzigen, zu langen oder unverständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen").

Im Falle von erkennbaren körperbehinderten Nutzern muss der Nutzer rechtlich dazu angehalten sein, diesen Sachverhalt zu berücksichtigen; ein erkennbares Sehbehindertes muss z.B. in einer akustischen oder Braille-Schrift darauf aufmerksam gemacht werden. Der Nutzer ist bei fremden Geschäftspartnern nicht zur Bereithaltung einer übersetzung gezwungen, wenn die Verhandlungs- und Auftragssprache ist.

Außerdem sind solche Bestimmungen verboten, die so unüblich und erstaunlich sind, dass der Geschäftspartner nach den Gegebenheiten des Einzelfalls nicht mit ihnen gerechnet werden muss. Im Falle von Schriftverträgen sind beispielsweise ein Verweis auf dem Bestellschein und eine Kopie der AGB auf der Formularrückseite erdenklich. Mündliche oder telefonische Vertragsabschlüsse sind schwierig.

Es wird empfohlen, den Vertragsabschluss regelmässig auf einen späten Termin zu vertagen und die AGB einem schriftlich fixierten Angebot beizulegen. Eine Abkehr von der Kenntnisnahmemöglichkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nur im geschäftlichen Verkehr zwischen Unternehmen möglich. Ein nachträglicher Einschluss der AGB, d.h. ein Einschluss nach Vertragsabschluss, ist nur unter den vorgenannten Bedingungen und mit ausdrücklicher Genehmigung des Vertrages durch den Vertragspartner möglich.

Wurden dem Geschäftspartner die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis gebracht und hatte er Gelegenheit, sie zur Kenntnis zu nehmen und den Auftrag abzuschließen, so ist generell davon auszugehen, dass er der Aufnahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustimmt. Sollten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch erst nach Vertragsabschluss der Bestellbestätigung beiliegen und der Geschäftspartner darauf nicht reagieren, kann daraus nicht geschlossen werden, dass er einer späteren Aufnahme zustimmen würde.

Im Falle von Aufträgen zwischen Unternehmer - Kaufleute und Freiberufler - werden AGB unter den nachfolgenden Bedingungen effektiv einbezogen: Sofern die Parteien in laufende Geschäftsverbindungen treten und stets gewisse AGB genutzt haben, ist die erneuerte explizite Zustimmung der AGB nicht bei jedem Vertragsabschluss vonnöten. Sofern die Parteien nicht in laufender Geschäftsbeziehung sind, ist ein expliziter Verweis auf die AGB aus Rechtssicherheitsgründen gegenüber dem Kontrahenten zweckmäßig.

Die AGB können unter gewissen Bedingungen auch durch ein geschäftliches Bestätigungsschreiben Vertragsinhalt werden; dies setzt vor allem voraus, dass die Bestätigungspartei vernünftigerweise erwartet, dass die andere Partei der Aufnahme der AGB zustimmt. Auf die Kenntnis der AGB kann der Geschäftspartner im Rahmen der Geschäftsabwicklung verzichtet werden. Wenn beide Vertragsparteien die Gültigkeit ihrer eigenen AGB anstreben, die sich in ihrem Inhalt gegenseitig entgegenstehen, kommt dennoch regelmässig ein entsprechender Vertragsabschluss zustande.

Die AGB müssen nicht nur effektiv in den Auftrag aufgenommen werden, sondern stehen auch unter inhaltlicher Aufsicht gemäß §§ 307-309 BGB. Im Falle von Verbraucherverträgen sowie Unternehmerverträgen sind AGB-Klauseln gemäß 307 BGB ungültig, wenn sie den Geschäftspartner unzumutbar nachteilig beeinflussen (§ 307 BGB). Dies ist der Fall, wenn der Nutzer durch die von ihm festgelegten AGB seine eigenen Rechte auf Rechnung seines Geschäftspartners missbraucht, ohne seine Rechte von Anfang an ausreichend zu beachten und ihm eine angemessene Entschädigung zu gewähren.

Sollten Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht rechtswirksam in den Auftrag aufgenommen werden oder sollte der Gehalt einer Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen die gesetzliche Regelung verstoßen, so ist sie ungültig. Im Übrigen gilt dann der übrige Vertragsinhalt ( 306 Abs. 1 BGB) und die ungültigen AGB werden durch die gesetzliche Regelung ersetzt (§ 306 Abs. 2 BGB).

Die Gefahr einer "grenzwertigen" AGB-Klausel geht damit auf den Nutzer über. Eine Schadenersatzhaftung kann prinzipiell auf grobes Verschulden und Absicht des Nutzers und seiner "Personen" sowohl gegenüber dem Unternehmer als auch gegenüber dem Verbraucher begrenzt und damit für leichte Fahrlässigkeit ausgeklammert werden; eine weitere Einschränkung ist nicht möglich. Wir empfehlen, die entsprechenden Kardinalspflichten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gesondert zu benennen und explizit anzugeben; ein pauschalierter Vermerk, dass Kardinalspflichten nicht in den Haftungsausschluß einbezogen sind, ist nicht ausreichend.

Abweichungen hiervon sind nur zulässig, wenn dem Geschäftspartner eine gleichwertige Vergütung gewährt wird (§§ 478, 479 BGB). Es ist zu berücksichtigen, dass die Zivilprozeßordnung nur Gerichtsstandvereinbarungen - gleichgültig, ob sie in allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in Einzelverträgen geregelt sind - zwischen Unternehmern (Link - Dok. "Rechtsfolgen bei Eintragung ins Handelsregister") und öffentlich-rechtlichen Körperschaften (und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen) zuläßt (§ 38 ZPO).

Wo kann ich Muster für allgemeine Geschäftsbedingungen erhalten? Neben einer breiten Palette von Fachbüchern finden Sie hier auch Vertragsmuster, die zur Forschung zur Verfugung gestellt werden. Anmerkung: Diese Angaben dienen lediglich der Erstinformation und sind daher nicht abschließend.