Agb Allgemeine Geschäftsbedingungen Muster

Allgemeine Geschäftsbedingungen Muster

AGBs im nichtgewerblichen Verkehr. Allgemeine Geschäftsbedingungen für Online-Shops - Allgemeine Geschäftsbedingungen (Vorlage). AGBs ("Allgemeine Geschäftsbedingungen") Die rechtlich zulässigen Formulierungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen können branchenspezifisch variieren; die Formulierungen müssen von Fall zu Fall für das jeweilige Untenehmen erfolgen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen Anwalt mit der Ausarbeitung Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu betrauen und diese nicht ohne Prüfung zu nutzen oder selbst nach Muster- oder Fremdbedingungen zu verfass.

Was sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen? AGB sind gemäß 305 BGB alle für eine große Anzahl von Aufträgen vorgefertigten Bedingungen, die eine Seite (= Nutzer) der anderen Seite bei Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt hat. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterstehen der Aufsicht der §§ 305 ff. Der Schutzumfang der Verpflichtungen aus der Anwendung der AGB erfordert prinzipiell ein bilaterales Recht.

Bilaterale Geschäfte sind Vertragsabschlüsse durch Angebote und Annahmen beiderseits. Das ist der Fall, wenn der Anwender durch die Formulierung unilateraler Kundendeklarationen in die Designfreiheit des Auftraggebers eindringt. Generell führte die ständige Erweiterung des Konzepts der AGB durch den Gesetzgeber und die Gerichtsbarkeit dazu, dass ein geschriebener Auftrag nahezu immer als AGB zu bewerten ist.

Die AGB ermöglichen den Abschluß und die Bearbeitung einer Vielzahl ähnlicher Aufträge, wobei es jedem Nutzer freigestellt ist, ob er auf vorformulierte Vertragskonditionen zurückgreifen möchte. Ausgenommen sind jedoch Erb-, Familien- und Gesellschaftsverträge sowie Tarif-, Betriebs- und Dienstverträge. Wenn AGB gegenüber Unternehmen angewendet werden, gelten die Bestimmungen nur eingeschränkt.

Der Einbezug der AGB geschieht durch ein konkretes Einschlussangebot des Nutzers (§ 305 Abs. 2 BGB). Die folgenden Bedingungen müssen für eine effektive Aufnahme erfüllt sein: Bei Vertragsabschluss muss der Nutzer den Konsumenten explizit in mündlicher oder schriftlicher Form darüber informieren, dass der Kaufvertrag unter Einschluss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen abzuschließen ist.

Eine Referenz in einer Vertragsform, einem Angebot, einem Bestellformular und dergleichen muss so geschrieben sein, dass sie die Aufmerksamkeit eines durchschnittlichen Kunden auf sich zieht. Tip: Benutzen Sie für die Notiz zumindest die selbe Schriftgrösse wie für den Rest des Vertragstextes und markieren Sie ihn fett. Ein gut sichtbares Plakat am Vertragsabschlußort genügt nur, soweit es unter unverhältnismäßig großen Erschwernissen nach der Vertragsart möglich ist.

Die Konsumenten müssen die Gelegenheit haben, den Wortlaut der AGB zur Kenntniszunehmen. Wenn beide Vertragspartner bei Vertragsabschluss präsent sind, ist in der Regel die Vorlegung der AGB gegenüber dem Konsumenten notwendig. Im Falle von Massentransaktionen erfolgt dies durch die übersichtliche Darstellung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, z.B. in Warenhäusern, in Reinigungsbetrieben, in Restaurants. Erfolgt der Vertragsabschluss nur schriftlich, reicht die Zusendung der AGB aus.

Eine Einsichtnahme in die AGB beim Nutzer ist jedoch in der Regel nicht ausreichend, da ansonsten dem Vertragsnehmer Kosten in Rechnung gestellt werden, die über das vertretbare Maß hinausgehen. Bei telefonischem Vertragsschluss muss dem Vertragsnehmer auch die Informationsmöglichkeit eingeräumt werden. Dies ist kein Problem, wenn der Vertrags-partner bereits einen Prospekt, eine Liste oder Ähnliches mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Nutzers bei Vertragsschluss aufgedruckt hat.

Im Übrigen ist der ausdrÃ??ckliche Verweis des Nutzers auf die Aufnahme der AGB auch bei einem telefonischen Vertragsschluss in der Regel ausreichend. Dem Konsumenten ist es dann freigestellt, ob er den grundlegenden Teil der AGB per Telefon verlesen lassen möchte oder auf den unmittelbaren Vertragsschluss und die Übermittlung der AGB wartet. Bei Abschluss eines Vertrages im Netz muss ein besonders eindeutiger Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Abrufmöglichkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Anklicken gegeben sein.

Mit der Aufnahme der AGB in den Kaufvertrag muss der Konsument einwilligen. Es ist jedoch keine individuelle Abstimmung über jede Einzelklausel notwendig, sondern die Rahmenvereinbarung reicht aus, um bestimmte AGB aufzunehmen. Weniger strikte Vorgaben bestehen für die effektive Aufnahme von AGB in Unternehmerverträge (§ 310 Abs. 1 BGB).

Es bedarf jedoch noch einer expliziten oder stillschweigenden Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien. Hierzu reicht ein Verweis des Nutzers auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus, der dem Vertrags-partner die Gelegenheit gibt, sich auch aus eigener Kraft einen angemessenen Einblick in diese zu verschaffen. Soweit die Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen branchenüblich ist, erfolgt die Aufnahme auch ohne expliziten Verweis auf das Nutzerangebot.

Die Aufnahme kann im Zusammenhang mit aktuellen Geschäftsverbindungen automatisiert geschehen, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Nutzers bisher regelmässig Bestandteil des Vertrages geworden sind und der Vertrags-partner nicht widersprochen hat. Eine einmalige frühere Vertragsunterzeichnung oder eine kurzfristige Geschäftsbeziehung ist jedoch nicht ausreichen. Zur Verhinderung der stillschweigenden Aufnahme muss der Geschäftspartner Einspruch erheben. Für eine implizite Aufnahme der AGB reicht die alleinige Erkenntnis des Nutzers, dass der Nutzer den Vertragsschluss auf AGB stützt, nicht aus.

Gerade im geschäftlichen Verkehr zwischen Firmen gibt es oft das Problemfeld widersprüchlicher Allgemeiner Geschäftsbedingungen, da jeder Vertragspartner bemüht ist, seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Auftrag aufzunehmen. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen schließen die Gültigkeit des Vertrags jedoch nicht aus, wenn die Vertragsparteien mit der Durchführung des Vertrags im gegenseitigen Einvernehmen begonnen haben. Das ist in der Regel die einzige Möglichkeit, da die AGB im Sinne des Nutzers verfasst wurden.

Vertragsbestandteil werden Bestimmungen in tatsächlich enthaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht, wenn sie unter den speziellen Gegebenheiten des Vertragsabschlusses so unüblich sind, dass der Vertrags-partner nicht mit ihnen gerechnet werden muss. Als verblüffend ist eine Bestimmung zu betrachten, wenn der Geschäftspartner von ihr in gewissem Umfang überrascht oder überlistet wird. Entscheidende Entscheidungskriterien dafür sind vor allem die dem Vertragsabschluss vorausgehenden Vertragsverhandlungen, das Äußere und die Ungewöhnlichkeit der Vertragsklausel für diese Vertragsart.

Durch die Berücksichtigung der Möglichkeit des Kontrahenten kann eine für den Konsumenten überraschende Bestimmung als harmlos und im konkreten Fall nicht verwunderlich erachtet werden. Im Regelfall ist die Bestimmung nicht verwunderlich, wenn sie so gekennzeichnet ist, dass davon ausgegangen werden kann, dass sie dem Vertragsnehmer bekannt ist.

Sollten in den AGB undeutliche oder zweideutige Bestimmungen vorhanden sein, so gehen diese zu seinen Lasten (! ) (? 305 c Abs. 2 BGB). Daher sollte der Nutzer sicherstellen, dass er sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eindeutig und eindeutig ausdrücken kann. Beispiel: Die Bestimmung in einem Mietwagenvertrag, dass der Vermieter oder ein Fahrzeugführer einen gültigen Führerschein mit einer einjährigen Fahrerfahrung vorweisen muss, ist nicht eindeutig, da nicht geklärt ist, ob dies eine durchgängige Fahrerfahrung von einem Jahr voraussetzt oder ob die gesamte Fahrerfahrung von einem Jahr für eine mehrjährige Fahrerfahrung ausreichend ist.

Als Versicherung auf Kosten des Nutzers gilt die von einem Vertragshändler in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag angewandte Bestimmung "Der Anbieter versichert, dass das Fahrzeug, soweit ihm bekannt, eine Gesamtlaufleistung von x Kilometern aufweist". Schriftliche Hinzufügungen und Nachträge in einem Formvertrag sind in der Regel Einzelvereinbarungen, auch wenn sie in den AGB nicht enthalten sind.

Das ist nicht der Fall, wenn eine Partei eine gewisse ausgedruckte Bestimmung der AGB ändert, ohne dies zuvor mit der anderen Partei zu verhandeln. Eine Bestimmung der AGB, die gegen 307 BGB verstößt, ist ebenfalls ungültig. Der allgemeine Satz in 307 BGB entspricht dem Erfordernis von Treu und Glauben im geschäftlichen Verkehr und gilt als Auffangbestimmung für nicht in §§ 308, 309 BGB genannte Bestimmungen.

Für die Anwendung der AGB gegenüber Kaufleuten gelten nach § 310 Abs. 1 BGB die Detailverbote in § 308 und § 309 BGB nicht. Jedoch sind die Verbote der 308, 309 BGB grundsätzlich ein Hinweis auf die Nichtigkeit einer Bestimmung auch für Unternehmer im Sinne der Abwägung der Interessen des § 307 BGB.

Sollten die AGB als Ganzes oder einzelner Bestimmungen nicht Vertragsinhalt geworden sein oder nach den 307, 308, 309 BGB ungültig sein, so gilt der Gesamtvertrag weiter (§ 306 Abs. 1 BGB). Im Extremfall kann der Auftrag aufgrund der mangelhaften AGB ( 306 Abs. 3 BGB) ungültig werden, wenn die Fortsetzung des Auftrages eine unangemessene Belastung für die Gegenpartei ist.

Vereine legen in der Regel Musterkonditionen für ihre Industrie an. Standardverträge und Muster für Allgemeine Geschäftsbedingungen können nur ein Hinweis sein, der an die Gegebenheiten des Einzelfalls anzupassen ist. Ist dies je nach Geschäftsart angemessen, empfiehlt es sich im Zweifelsfall, die Vertragsbestimmungen im Detail auszufüllen. Darüber hinaus müssen die entsprechenden Muster vor Gebrauch immer auf den aktuellen rechtlichen Entwicklungsstand überprüft werden.