Schmuck Herstellen und Verkaufen

Herstellung und Verkauf von Schmuck

die mit Gewinn wieder verkauft werden können, wie z.B. Schmuck, Goldbarren oder Münzen.

Schmuckverkauf: Warnungen meiden

Insbesondere in Zeiten der Wirtschaftskrise stehen Edelmetalle als stabile und zuverlässige Kapitalanlage immer stärker im Wettbewerb mit Spekulationspapieren und Liegenschaften, so dass neben reinem Silber, Gold auch der Schmuckhandel derzeit einen deutlichen Anstieg durchläuft. Im Gegensatz zu einer großen Zahl von Konsumgütern ist der Schmuckverkauf nicht auf europäischem Niveau vereinheitlicht, sondern besteht aus diversen Vorschriften zur Produktschutz, zum Konsumentenschutz und zu den geistigen Eigentumsrechten.

Dieser Verkaufsleitfaden beschäftigt sich mit den wesentlichen Anforderungen, die beim Kauf und der Bewerbung von Schmuck zu erfüllen sind. Zuerst sind die zu beachtenden gesetzlichen Randbedingungen im Hinblick auf die Konkretheit der zu verkaufenden Schmuckstücke darzustellen. Zwar gelten vor allem für Edelmetallartikel besondere Vorschriften, deren innerstaatliche Merkmale innerhalb der EU unterschiedlich sind und die sich auf den grenzüberschreitenden Warenverkehr auswirken, doch müssen Produzenten und Vertreiber ohne Rücksicht auf den inneren Wert der verkauften Schmuckwaren auch die erlaubten Hoechstwerte für bestimmte chemische Substanzen einhalten.

Die Bewertung von Edelmetall und Produkten aus diesen Metallen an ihrem Eigenwert und ihrer Güte richtet sich nach dem entsprechenden Legierungsgrad, der aus Vertrauens- und Kontrollgründen sowie zum Handelsschutz nach bestimmten Normen als Feinheitsspezifikation auf dem betreffenden Objekt zu Verifikations- und Kontrollzwecken anzugeben ist. Traditionell geschieht dies in der Regel in der ganzen Welt durch Punzieren, d.h. das Prägen der Produkte durch einen Prägestempel mit der entsprechenden Feinheitsbestimmung.

In Deutschland werden die rechtlichen Vorgaben sehr großzügig gestaltet und die Kennzeichnung daher dem Produzenten, Vertreiber oder Einführer in eigener Regie vorbehalten, während andere Mitgliedstaaten wie beispielsweise Frankreich wesentlich strengere Regelungen vorsehen, nach denen die obligatorische Kennzeichnung durch ein Staatsinspektionsbüro nur nach Einzelfallprüfung auf Wunsch des Produzenten durchgeführt werden soll.

Mit dieser Vereinbarung wurde eine Feinheitsregel in Gestalt eines einheitlichen Gütezeichens eingeführt, die es den Herstellern ermöglicht, ihre Edelmetallartikel auf Anfrage stanzen zu lassen. In diesem Fall wird die Feinheit der Feinheitsregel festgelegt. Die Kennzeichnung von Altgold und Neusilber sowie von Produkten aus diesen Materialien bleibt in Deutschland dem entsprechenden Produzenten oder Vertreiber in Gestalt der Feinheitsangabe vorbehalten, richtet sich aber nach den Vorschriften des Gesetzes über die Feinheit von Altgold und Neusilberwaren (FeinGehG).

Der Gesetzgeber setzt die Standards für die Festlegung und Auflistung der Feinheit und stellt auch besondere Ansprüche an gewisse Objekte aus dem Bereich des Goldes und Silbers. Aus §5 ergeben sich die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Kennzeichnung von Schmuck, nach denen der betreffende Schmuck (aus Rotgold und Silber) in beliebiger Feinheit geprägt werden kann.

Es ist zu beachten, dass eine in 3 vorgesehene (deutschlandweit einheitliche) Stempelmarke, die auf die Feinheit eines Schmuckstücks hinweist, nicht unter Benennung des entsprechenden Händlerunternehmens auf dem Schmuckstück aufgebracht werden darf. Besonders für den Handel ist es von Bedeutung, dass er bei Stanzungen im In- und Ausland generell für die Korrektheit der Informationen verantwortlich ist, 7; bei Stanzungen in Deutschland ist jedoch nur die Person, in deren Name die Stanzung durchgeführt wurde, für die Gewähr.

Dies würde einen besonderen inneren Wert bedeuten, der in der Tat nicht existiert. Das Gleiche trifft nach Nr. 2 für den vorsätzlichen oder fahrlässigen falschen Ausschluss der Feinheit sowie nach Nr. 3 für die Benutzung eines nicht zulässigen Stempel (insbesondere für Schmuck) zu. Das freiheitliche deutschsprachige Recht zur Kennzeichnung von Edelmetallschmuck, das keine Staatskontrolle mit einem offiziellen Gütezeichen vorsieht, wirft für den Handel mit grenzüberschreitendem Handel große Organisationsprobleme auf und ist mit erheblichen Zeit- und finanziellen Verwaltungskosten verbunden.

Möchte ein deutschstämmiger Unternehmen Schmuck aus dem Ausland in ein Mitgliedsland des Übereinkommens von Wien exportieren und damit strengeren Kennzeichnungsvorschriften unterliegen, war lange Zeit nicht klar, ob die Verpflichtung des Ausführers, sich in dem betreffenden EU-Importland nachträglich zertifizieren zu lassen, legal war. Es stimmt, dass der EuGH postuliert hat, dass er die Vorstellung von einem Binnenmarkt unangemessen ausschließt, wenn ein Mitgliedstaat ein neues Kennzeichen vorsieht, obwohl das Produkt im Ausfuhrland gemäß den dort anwendbaren Vorschriften rechtmäßig vermarktet wurde.

Daher war eine Rezertifizierung der Exporte von Gold- und Silberschmuck aus Deutschland gesetzlich vorgeschrieben. Ungeachtet der Beschaffenheit und des Wertgehalts eines Schmuckprodukts sowie ungeachtet der für seine Beschaffenheit maßgeblichen Substanzen (Edelmetalle, andere Metallarten, Kunststoffe) muss der Schmuckverkauf den Vorschriften des europäischen Rechts entsprechen, die Höchstwerte für die Konzentrationsgrenzwerte für bestimmte Chemikalienelemente vorgeben.

So dürfen beispielsweise gewisse Metallarten, die sich nachweisbar negativ auf die gesundheitliche Situation auswirken, nur in Schmuck in rechtlich standardisierten Größen enthalten sein. In Anhang 5a zu 6 Nr. 4 der Warenverordnung sind die maximal erlaubten Konzentrationen von Nickeln festgelegt, die für Schmuck auf der Basis der "Nickelrichtlinie" 94/27 EG anwendbar sind.

Bei den Richtwerten handelt es sich um die maximale Ausscheidung von Nippel aus dem betreffenden, noch gesundheitlich einwandfreien Teil des Schmuckstücks und variiert in Bezug auf den zu erwartenden Körperkontakt und die Nickelfrequenzbelastung des Gegenstandes: a) nickelfreie Konsumgüter, die in direkten und längeren Kontakt mit der Hautstelle kommen (Schmuckregel): b) nickelfreie Konsumgüter mit Nickelfreischbeschichtung: c) Stangen jeglicher Ausprägung, die in durchbrochene Ohrmuscheln oder andere durchbrochene Körperteile eingeschleust werden:

Die Richtlinie (EU/494/2011) vom 21. Juni 2011 klassifiziert auch das übergangsmetall Kadmium als potenziell gefährlichen Werkstoff und regelt seine maximal erlaubte Konzentration in bezug auf gewisse Bijouterieartikel. Folgende Schmuckprodukte dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie 0,01 % (100 mg/kg) oder mehr Kadmium nach Gewicht enthalten: Für Schmuck, der am Stichtag 31. März 2011 über 50 Jahre alt ist, gelten die Standardwerte jedoch nicht.

Angesichts des Altertums und des damit verbundenen inneren Wertes dürfen solche Juweliere weder auf ihren Kadmiumgehalt hin geprüft noch bei Überschreitung der Grenzwerte zurückgeholt werden, dürfen aber weiterverkauft werden. Der gesundheitliche Einfluss von Leine wurde durch die EU-Verordnung Nr. 836/2012 in Betracht gezogen, die den maximal erlaubten Metallgehalt im Schmuck begrenzt.

Beträgt der Bleianteil 0,05 Gew.-% (500 mg/kg) oder mehr, basierend auf jedem Teil des Schmucks (Materialien oder Einzelteilen), ist es untersagt, das Produkt in Verkehr zu bringen und damit zu vertreiben. Schmuck, der vor dem 11. Januar 1961 produziert oder vor dem 11. Januar 2013 zum ersten Mal in den Handel gebracht wurde, darf unabhängig von den Richtwerten weiter vermarktet werden.

Bei der Vermarktung von Schmuck sowie bei allen werblichen Repräsentationen der eigenen Vertriebsleistungen im Zusammenhang mit Schmuck sind die Prinzipien des Fairtrade-Rechts zu berücksichtigen. Vor allem gilt es, Äußerungen und Muster zu vermeiden, die den Verbraucher über für die Kaufentscheidung relevante Gesichtspunkte irreführen könnten oder die einen konkreten Artikel mit falschen Behauptungen bewerben.

Darüber hinaus können insbesondere geistige Eigentumsrechte der eigenen Handlungsfähigkeit maßgebliche Einschränkungen auferlegen, da darauf basierende Produktvergleiche (zusätzlich zu den Bestimmungen der Vergleichswerbung) ausländische Markenrechte verletzen können. Darüber hinaus sollten auch Schutzrechte Dritter geschützt werden, aus denen vor allem gegen nachahmende Schmuckdesigns vorzugehen ist. Aber nicht nur, sondern vor allem im Online-Handel, wo eine eigentliche Prüfung des Kaufgegenstandes durch den Verbraucher vor Vertragsabschluss aufgrund von Fernabstimmung nicht möglich ist, ist das fairnessrechtliche Verbot der Irreführung zu befolgen.

Daraus folgt aus 5 UWG, dass alle gemachten Angaben prinzipiell nachweisbar korrekt sein müssen und nicht so unklar sein dürfen, dass ein anderes Verständniss gegenüber der Zielgruppe zu vermuten ist. Bei der Vermarktung und Bewerbung von Schmuck ist darauf zu achten, dass die entsprechende Artikelbezeichnung die Beschaffenheit und Beschaffenheit des Angebots korrekt widerspiegelt.

Es dürfen weder Werkstoffe genannt werden, die aufgrund ihres höheren Wertes eine spezielle, eigentlich nicht vorhandene Eigenschaft aufweisen, noch dürfen unwahre oder missverständliche Angaben über den tatsächlichen Prozentgehalt gewisser entscheiderelevanter Substanzen gemacht werden. Der Online-Händler, der in seinem Kaufangebot ein goldgelbes Band als "massives Gold" bezeichnet und zusätzlich die Bezeichnung "750er/18 kt." hinzugefügt hat, obwohl das Juwel nur mit einer Schicht Gold bedeckt war, hat nach Auffassung des Landgerichts Karlsruhe (Urteil vom 9. August 2013 - Az.: 9 S391/12) eine missverständliche Geschäftshandlung begangen.

Der vernünftige Konsument würde mit Recht ein Armreif aus massivem Gold in seiner reinen Form erwarten und nicht davon ausgehen, dass der Goldgehalt vor allem aufgrund der Karat-Indikation sehr niedrig ist. Es ist in jedem Falle nicht zulässig, in Artikelbeschreibungen oder Ausschreibungsbeschreibungen Materialien oder Bestandteile aufzunehmen, die nicht wirklich enthalten sind und die auf die hohe Qualität des Schmuckstücks hinweisen.

Rezepturen wie "aus ...% Gold" oder "mit x-Karat-Rubin" sollten prinzipiell nur dann ausgewählt werden, wenn die dargestellte Zahlenmenge in Bezug auf das Objekt auch wirklich eingehalten wird. Ist nicht feststellbar, ob für den gebotenen Schmuck überhaupt gewisse Edelsteine oder qualitativ hochstehende Edelsteine verwendet wurden, so ist es zwingend ratsam, diese in dieser Hinsicht nicht zu loben.

Carat und Legierungen (auch von bearbeiteten Materialien) sind in der Regel essentielle Merkmale eines Schmuckstücks, so dass jeder, der sich in einer Artikelbezeichnung nicht auf den damit verbundenen inneren Wert des Produktes im Sinn von 5a Abs. 3 UWG bezieht, durch Unterlassung im Sinn von 5a Abs. 3 UWG eine mögliche irreführende Handlung unternimmt. Prinzipiell ist es ratsam, die im Zusammenhang mit Angeboten und Werbung gemachten Angaben so genau wie möglich zu machen, um offensichtliche Missverständnisse zu vermeiden und den eigenen Geschäftsauftritt rechtssicher zu gestalten.

Wenn ein Artikel nur mit einer Goldauflage versehen ist, sollte dies klargestellt werden. Überzeichnungen oder Fantasiewörter, die auf einen konkreten Hinweis auf gewisse Schmuckmerkmale hinweisen und das angebotene Produkt übermäßig beschönigen, sollten vermieden werden. Es kann auch missverständlich sein, weniger wertvolle Stücke in Online-Shops in Kategorien einzuordnen, die für Waren aus hochwertigem Metall oder Stein reserviert sind.

Die Überschriften "Edelmetall: Gold" oder "Edelmetall: Silber" sollten nur Waren umfassen, die insgesamt gesehen einen signifikanten Anteil des betreffenden Elementes haben. Andernfalls geht der Konsument von einer hohen Qualität und einer nicht vorhandenen Warenqualität aus, allein schon wegen der Klassifizierung. Auch wenn die Jurisprudenz noch keine Orientierungswerte in Gestalt von Mindestanteilen an Edelmetallen in Schmuckprodukten für die Einstufung in einzelne Kategorien festgelegt hat, kann die folgende Unterscheidung getroffen werden:

Juwelen mit einem geringeren Edelmetallanteil gelten dagegen als "gold- oder silberhaltig". Es kommt immer wieder vor, dass Juweliere ihren Waren eine bestimmte Aussagekraft und Attraktivität geben wollen, indem sie sie in ihren Werbeangeboten mit Produkten namhafter Hersteller verbinden. Selbst wenn der Konsument nicht getäuscht werden soll, dass es sich bei dem Kaufobjekt um ein (!) (hochwertiges) Erzeugnis eines namhaften Juwelierherstellers handele, soll die Referenz wenigstens die Reputation der Fremdmarke für ihre eigenen Waren ausnutzen.

Der Vergleich des Schmuckangebots mit einer ausländischen Handelsmarke fällt regelmässig in den Geltungsbereich der Bestimmungen über die Vergleichswerbung im Sinn von §6 UWG. Mit der Benennung einer ausländischen Wortmarke wird für die angesprochene Zielgruppe ein direkter Link geschaffen, der das eigene Leistungsangebot mit dem eines anderen Anbieters abgleicht.

Vergleichbare Werbemaßnahmen sind prinzipiell nicht inakzeptabel. Werbt man für ein Juwel mit Rezepturen, die Ähnlichkeiten mit einem Markenprodukt aufweisen (z.B. "Uhr à la Cartier"; Armreif im "Swarovski-Design"), wird der gute Name einer ausländischen Marke immer wieder zur Betonung des eigenen Angebots ausgenutzt. Ein Vergleich, auf dessen Grundlage sich Identifizierungsinformationen auf die visuelle Konformität des Angebots mit denen anderer Hersteller beziehen, ist zu unterlassen.

Es sei darauf hingewiesen, dass solche Vergleiche zwar eine bestimmte Designkongruenz voraussetzen, aber prinzipiell nicht zu irreführender Verwirrung beim Konsumenten führen, so dass das angebotene Produkt zu Unrecht dem ausländischen Hersteller der Marke zugeschrieben wird. In Ermangelung von Rezepturen wie "à la" oder "wie" kann nicht garantiert werden, dass die angesprochene Öffentlichkeit das so geworbene Produkt als eines der Angebote des ausländischen Produzenten erkennt und somit in Bezug auf seine Einstufung verwirrt ist.

Das UWG, das solche Sachverhalte abdeckt und für rechtswidrig erachtet, genügt für die entscheidende Irrtumswahrscheinlichkeit, dass der Abgleich eine ökonomische Verknüpfung zwischen dem Anbieter und dem genannten ausländischen Produzenten nahelegt. Rezepturen wie "Ohrringe SWAROVSKI" oder der Zusatz "SWAROVSKI Edition" in Produktangeboten, die nicht genau aus dem genannten Unternehmertum kommen, begründen regelmässig eine solche Gefahr der Verwechslung und gehen über einen aussagekräftigen Leistungsvergleich hinaus, indem sie den charakteristischen Wert einer Werkleistung des Markenzeichenherstellers suggerieren.

Die stärksten Firmen der Schmuckbranche, wie Cartier, Swarovski, Pandora und Co., setzen ihre Rechte konsequent durch und bemühen sich um die Aufdeckung und Bekämpfung unlauterer Absprachen. Enthält ein offeriertes Schmuckprodukt aktuelle Designelemente eines ausländischen (Marken-)Herstellers, z.B. weil diese während der Produktion bearbeitet wurden, muss die Werbebotschaft so genau wie möglich sein.

Wenn in einem Teil des Schmuckstücks Quarze von "Swarovski" enthalten sind, ist der Ausdruck "Swarovski-Schmuckstück" nicht zulässig, während die Aussage "enthält authentische "Swarovski-Elemente" generell zulässig ist. Erfolgt die Bezugnahme im Rahmen eines ähnlichen Vergleichs zu einer geschützten Drittmarke, so gelten neben den Regelungen zur vergleichenden Landeswerbung die markenrechtlichen Regelungen mit eigenen Verletzungsfakten. Wenn die auf der Grundlage der Drittmarke angebotenen oder beworbenen Produkte eindeutig von minderwertiger QualitÃ?t sind, kann auch die Aufgabe der Drittmarke, den Verbrauchern bestimmte Produktnormen zu sichern (QualitÃ?tsfunktion), gestört sein.

Beispielsweise ist es nicht ungewöhnlich, dass kleine Händler, die in ihrer eigenen Arbeit als Ergänzung für gewisse Zubehörteile (Perlen usw.) Schmuckstücke (Perlen usw.) herstellen, den Verwendungszweck bestimmen, z.B. durch die Verwendung des Ausdrucks "comp. with Pandora". Grundlage für die Wahl war eine Situation, in der ein Online-Händler seinen Schmuck mit den Phrasen "Clip comp. T. Sabo" oder "compatible Pandora" anbietet.

Der Gerichtshof stellte fest, dass dies eine Täuschung in Bezug auf die kommerzielle Herkunft der Waren und darüber hinaus eine Täuschung der vergleichenden Öffentlichkeit darstellt, weil es zu falschen Vorstellungen darüber führte, ob es sich bei den im Angebot befindlichen Waren um Waren mit den Warenzeichen T. Sabo oder Pandora handelt. Andererseits ist die Argumentation des Landgerichtes, dass das Stichwort "comp." die Irreführungswirkung nicht ausschließt, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass es vom Konsumenten als Kurzform begriffen wird, die lediglich den Verwendungszweck des Schmuckstücks wiedergibt, dem Leben fremd.

Wenn ein Produkt als mit einem anderen vereinbar identifiziert wird, kann dadurch im Falle eines entsprechend aufmerksam reagierenden Mitglieds der betreffenden Personengruppe im Prinzip nicht angenommen werden, dass das Produkt von dem genannten Unterfangen stammt. In jedem Falle sollten diese Zwecke sicherstellen, dass die Ausschreibungen nicht in die Kategorie der verträglichen Juwelen eingeordnet werden.

Irreführungen werden dann prinzipiell ausgeschlossen, und auch die Fakten der Vergleichswerbung (Reputationsnutzung und Reputationsschädigung) existieren in der Regel nicht, da Kompatibilitätsinformationen als reine Markenbezeichnungen nicht den geforderten Grad an Ungerechtigkeiten auslösen. Auch wenn dies tatsächlich der Fall ist, ist die Ausnahme des 23 Nr. 3 MarkenG zu berücksichtigen, der Markenhinweise als Indikation für den Verwendungszweck eines Produktes, vor allem als Accessoire oder Ersatzteile im Zusammenhang mit dem Notwendigsten, prinzipiell befreit.

Diese Erlaubnis sollte immer für Angebote und Werbemaßnahmen von Schmuckhändlern erteilt werden, die Verlängerungen oder Accessoires für namhafte Juweliere vornehmen und auf deren Vereinbarkeit hindeuten. Werben mit "nickelfrei" Im Zusammenhang mit einem vielfach wahrgenommenen Warnsystem hat der Hersteller eines zum Patent angemeldeten Verfahrens zur Produktion von nickelfreiem rostfreiem Stahl kürzlich gegen Juweliere vorgehen müssen, die in ihren Werbeangeboten betont haben, dass ihre Produkte "nickelfrei" seien.

Die Aussage, dass ein Kettenschmuckstück "nickelfrei" ist, ist nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) (Urteil vom 11. April 2014 - Az. 1 ZR 43/13 - nickelfrei) immer missverständlich im Sinn von 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, wenn es auch in kleinsten Stückzahlen wirklich nickelhaltig oder nickelgebunden ist.

Nach Ansicht des Verbrauchers bedeutet die Erklärung, dass das geworbene Objekt kein Nickel enthält. Bestimmte Edelsteine und spezielle Metall-Verbindungen sollen in einigen Bevölkerungsgruppen eine gesunderhaltende, ja sogar heilsame Funktion haben, die der Juwelier gelegentlich selbst übernimmt, um seine Werbebotschaft mit esoterischen Inhalten zu befüllen und zugleich die spezielle Anziehungskraft seiner Pro-dukte zu zeigen.

Informationen in Offerten und Werbemaßnahmen, die Stein oder ganzen Schmucken unkritische gesundheitliche Auswirkungen zuschreiben, verletzen nach Auffassung des Landgerichtes Hamburg (Urteil vom 21. August 2008 - Rechtssache Nr. 327 O 204/08) das Täuschungsverbot nach 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG und auch das Helimittelwerbegesetz (HWG). In diesem Zusammenhang würden die Konsumenten von den Behauptungen Therapieeffekte versprechen, denen der Kaufgegenstand nicht oder nicht wirklich entsprechen kann.

Angebliche negative Auswirkungen von Schmuck oder seinen Komponenten auf den Menschen, die nicht durch klare Untersuchungen belegt sind, sollten in der Werbung nicht besonders betont oder in der Artikelbeschreibung festgehalten werden. Bei der Veräußerung von Schmuck im Fernverkauf steht dem Konsumenten grundsätzliches das gesetzlich vorgeschriebene Rücktrittsrecht zu, §§312g, 355 BGB. Es sei darauf hingewiesen, dass diese im Zuge der Durchführung der Verbraucherrechtsrichtlinie am 13. Juni 2014 grundlegend überarbeitet wurde und seitdem eine neue Widerrufspolitik mit einem Muster Widerrufsformular beinhaltet.

Mangels entsprechender Rechtsvorschriften ist der Schmuckverkauf nicht vollständig durch europäisches Recht vereinheitlicht, sondern besteht aufgrund seiner gesetzlichen Vorschriften aus diversen Sondergesetzen. Für die Fertigung und den Handel mit Edelsteinschmuck sind vor allem die jeweiligen Landesprägevorschriften sowie die strengeren Vorschriften der anderen Mitgliedstaaten im Exportgeschäft zu berücksichtigen.

Das Anbieten und Werben von Schmuck hingegen unterliegt den Zulassungsvoraussetzungen des Fairtrade-Rechts und ist daher vor irreführendem Design und unfairen Vergleiche zu schützen. Schließlich ist es gerade im Online-Schmuckhandel wichtig, dass die neuen Widerrufsvorschriften eingehalten werden, vor allem, dass die neuen Widerrufsbelehrungen gesetzeskonform unter Verwendung des Muster Widerrufsformulars bereitgestellt werden.