Gemäß Artikel 7 ist das Datum der Mindesthaltbarkeit in unverschlüsselter Form mit den Wörtern "mindestens dauerhaft bis..." und dem Tag, den Monaten und dem Jahr in dieser Größenordnung zu vermerken, es sei denn, es liegt ein Erzeugnis vor, das gemäß Artikel 7 Absatz 6 von dieser Verpflichtung befreit ist. Es ist noch nicht klargestellt, wo die relevanten Informationen nun gegeben werden sollen.
Auf diese Frage gibt 3 LMKV für alle nach der LMKV vorgeschriebenen Beschriftungselemente eine Aufklärung. Dieses Mal jedoch in Abs. 3, wo es heisst (Ergänzungen und Akzente kommen vom Autor): "Die in Abs. 1 genannten Daten sind auf der Vorverpackung oder einem daran angebrachten Aufkleber an gut sichtbaren Stellen in der deutschen Landessprache, leicht nachvollziehbar, gut lesbar und unauslöschlich zu anbringen.
Möglicherweise werden die in Abs. 1 genannten Informationen auch in einer anderen leicht verständlichen Formulierung erteilt, sofern dies die Verbraucherinformationen nicht berührt. Diese dürfen nicht durch andere Zeichen oder Symbole verborgen oder abgetrennt werden; die Zeichen nach Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 und die Mengenmarkierung nach 7 Abs. 1 des Verifizierungsgesetzes sind im selben Blickfeld zu befestigen.
"Was den ORT der Etikettierung betrifft, so sieht nur Ziffer 4 der Bestimmung vor, dass die in Ziffer 1 genannten Einzelheiten unbeschadet des Absatzes 3 bei einigen Erzeugnissen nur in den Handelspapieren aufgeführt werden dürfen. Andere diesbezügliche Vorschriften sind in der LMKV nicht enthalten. Daher ist es zwingend erforderlich, die MHD nur auf der Vorverpackung oder auf einem ihr zugeordneten Label, d.h. auf dem Produkt selbst, anzugeben.
Der Kunde wählt nach Kategorie oder Produktart aus und erwartet, dass ein noch nicht " abgelaufen "es kommt. Andererseits erwartet der Einkäufer im Geschäft, dass die Ware eine MHD trägt und wird, wenn er darauf achtet, das noch " längere Haltbarkeitsdatum " wählen oder ein langlebiges Erzeugnis dem " abgelaufene " bevorzugen.
Schon allein aus diesem Grund und auch wegen des sehr eindeutigen Wortlauts der Verordnungen und wegen der Bedeutung und des Zwecks der Kennzeichnungsverpflichtungen, das konkrete Erzeugnis "vor mir" als dauerhaft oder verfallen zu bezeichnen und keine allgemeine Stellungnahme zu einer Erzeugniskategorie abzugeben, ist eine entsprechende Anwendbarkeit der Kennzeichnungsverordnungen ausgeschlossen. Daher kann aus dem Recht weder unmittelbar noch in Analogie eine Verpflichtung im Sinn der vorstehenden Fragestellung abgeleitet werden.