Autoverkauf nur an Gewerbetreibende

Kfz-Verkauf nur an Händler

Der Vertrieb von KFZ nur an Gewerbetreibende und Ausschlussgarantie erfolgt jetzt trotzdem PRIVATKUNDE. Ein Gebrauchtfahrzeug habe ich in einem sehr desulativen Zustande ( "optisch") deutlich unter Ausschluss der Gewährleistungsverpflichtung an ein Unternehmen verkauft, rückblickend zeigt sich nun, dass es sich nicht um ein Unternehmen handelte, sondern Privatpersonen aufgrund von technischen Defekten auf Ihre Gewährleistungsverpflichtung angewiesen waren. In der Adresskopfleiste habe ich im Auftrag deutlich das Unternehmen (Fa) eingetragen, sowie einen kräftigen Prägestempel, auf dem das Unternehmen steht "Verkauf eigens an das Unternehmen / Ausfuhr unter Ausschluss der Sachmängelhaftung" Das Auto wurde auch nach den im Netz positiv beworbenen Fehlern geprüft.

Er hat den Kaufvertrag deutlich unterzeichnet. Meine Meinung ist, dass 1) Ich muss nicht nachweisen, dass er wirklich ein Geschäft hat, 2) Er hätte nicht unterzeichnen sollen, wenn er kein Geschäft hat, 3) Er sollte das Fahrzeug nicht gerade instandhalten lassen, ohne mir die Gelegenheit zu bieten, die Transaktion rückgängig zu machen oder Verbesserungen vorzunehmen. Der Nachweis, dass der Kunde als Konsument eingekauft hat, obliegt ihm.

Eine Person, die sich auf den durch eine Rechtsvorschrift gewährten speziellen Versicherungsschutz stützt, hat die Pflicht, nachzuweisen, dass die Bedingungen dieser Bestimmung erfüllt sind. Wenn der Kauf unter der Voraussetzung erfolgte, dass er nur an kommerzielle Abnehmer durchgeführt wird, hätte der Abnehmer nicht wirklich unterschrieben haben dürfen. Es sollte jedoch sorgfältig untersucht werden, ob sich Ihr Kaufangebot eigentlich nur an Händler richtet und ob der Käuferkreis effektiv begrenzt wurde.

Dies könnte bereits vermisst sein, wenn der Einkäufer sich über eine Verknüpfung wirklich irrt. Der Besteller kann ohne vorherigen Antrag auf Nacherfüllung nur nach Maßgabe der Sonderbedingungen des 440 BGB Schadenersatz in Hoehe der Instandsetzungskosten geltend machen. Das ist in der Regel der Falle, wenn die vom Auftragnehmer erbrachte Leistung abgelehnt wird oder unterbleibt.

Haben Sie, wie oben beschrieben, keine Möglichkeit zur Behebung des Mangels erhalten, können Sie die Kosten der Reparatur ablehnen. In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass Ihre Anfrage allein auf der Basis Ihrer Beschreibung beantwortet wird, ich beziehe mich vielmehr auf den 1 ) oder 2) Unterpunkt ? Möglicherweise sollte ich mich lieber auf Ziffer 3) beziehen?

Ich hätte mit Absatz 3) emotional aufgegeben...... Wenn Sie sich auf die Ziffern 1.) und 3.) beziehen, wäre es notwendig zu klarstellen, ob und welche Ansprüche auf Mängel vorliegen. Wenn Sie sich auf Ziffer 2.) beziehen, muss geklärt werden, ob ein Verkaufsvertrag überhaupt in Kraft getreten ist oder nicht. Nach Ansicht von M.E. sollten Sie sich zunächst auf die nicht vorhandene Nachbesserungsmöglichkeit beziehen.

Macht der Auftraggeber in Zukunft weitere Forderungen geltend, können die weiteren Begründungen noch beigebracht werden.